KOSTENÜBERNAHME „ÖFFI-TICKET“ AB 01.07.2021

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer vom Arbeitnehmer selbst angeschafften Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, ist diese Kostenübernahme seit 01.07.2021 unter folgenden Voraussetzungen abgabenfrei (§ 26 Z 5 lit b EStG und § 49 Abs 3 Z 20 ASVG):

  • Der Erwerb (bzw die Verlängerung) der Wochen-, Monats- oder Jahrestickets erfolgt ab dem
    07.2021
    (Kostenersätze für früher erworbene bzw verlängerte Tickets bleiben steuerpflichtig).
  • Die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte muss räumlich zumindest auch am Wohn- oder Arbeitsort gelten.
  • Der Arbeitnehmer legt einen Nachweis für den tatsächlichen Erwerb der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte vor und es wird eine Kopie (vom Ticket oder von der Ticketrechnung) zu den Lohnunterlagen genommen.
  • Es darf sich um keine Bezugsumwandlung handeln (die Kostenübernahme darf also nicht anstelle des bisherigen Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen).

Es ist somit – anders als beim Jobticket (§ 26 Z 5 lit a EStG) – nicht erforderlich, dass das Ticket vom Arbeitgeber angeschafft wird und die Rechnung an den Arbeitgeber adressiert ist. Außerdem ist es keine Voraussetzung, dass es sich um eine Streckenkarte für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt (bzw dass eine Netzkarte nur akzeptiert wird, wenn es keine Streckenkarte gibt, wie zB in Wien). Erforderlich ist nur, dass die Karte zumindest auch am Wohnort oder am Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist. Es darf sich auch um eine Karte zB für ein ganzes Bundesland oder ganz Österreich handeln (zB 1-2-3-Ticket). Diese Kostenübernahme für vom Arbeitnehmer selbst gekaufte „Öffi-Tickets“ ist somit eine interessante und relativ unbürokratische Alternative zu den sehr strengen Regeln des Jobtickets.

 

Die Abgabenbefreiung bezieht sich wie beim Jobticket auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ, Kommunalsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge). Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, ob und welchen Arbeitnehmern er eine Kostenübernahme für „Öffi-Tickets“ gewährt (kein arbeitsrechtlicher Anspruch). Die Abgabenfreiheit ist auch dann gegeben, wenn die Kostenübernahme nicht allen, sondern nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt wird (kein abgabenrechtliches Gruppenerfordernis). Allerdings darf es sich um keine Bezugsumwandlung handeln.

 

Die Kostenübernahme für „Öffi-Tickets“ kann ebenso wie ein Jobticket für ein und dieselbe Strecke nicht mit der Pendlerpauschale kombiniert werden. Durch die Gewährung einer Kostenübernahme für „Öffi-Tickets“ geht also der steuerliche Anspruch auf Pendlerpauschale für die vom „Öffi-Ticket“ abgedeckte Strecke verloren (ggf kommt Pendlerpauschale für die restliche Strecke in Betracht).

 

Auf dem Lohnkonto sind die Kalendermonate anzuführen, in denen eine Kostenübernahme für „Öffi-Tickets“ gewährt wird. Auf dem Jahreslohnzettel (L16) ist die Anzahl der Kalendermonate anzugeben. Als Nachweis ist bei den Lohnunterlagen eine Kopie des Tickets oder der Ticketrechnung aufzubewahren.

 

Fahrtkostenersätze ohne belegmäßigen Nachweis der Fahrtkosten sind (so wie bisher) lediglich in der Sozialversicherung und in der betrieblichen Vorsorge befreit.

 

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Renate Aigner
Teamleitung Personalverrechnung

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