Korrekte Reverse-Charge-Rechnungen bei Dienstleistungen über die Grenze!
Seit 2013 müssen Rechnungen über Reverse-Charge-Leistungen ins Ausland nach den Vorschriften des österreichischen Umsatzsteuergesetzes erstellt werden. Die Rechnung des inländischen leistenden Unternehmers hat dabei bestimmte Merkmale zu beinhalten.
Das österreichische Umsatzsteuersystem sieht vor, dass der Erbringer einer Lieferung oder sonstigen Leistung Schuldner der Umsatzsteuer ist und damit diese in der Regel an das Finanzamt abzuführen hat.
Werden hingegen Dienstleistungen von einem inländischen Unternehmer an einen ausländischen Unternehmer erbracht (bei sogenannten B2B-Leistungen), verlagert sich dadurch der umsatzsteuerliche Leistungsort ins Ausland (Ausnahmen: Grundstücksleistungen, Restaurantleistungen, Personenbeförderung, Eintrittsberechtigungen, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmittel). In diesem Fall geht die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuerschuld auf den leistungsempfangenden ausländischen Unternehmer über (Reverse-Charge-System).
Rechnungsmerkmale bei Reverse-Charge
Die Rechnung des inländischen leistenden Unternehmers hat verpflichtend insbesondere folgende Merkmale zu beinhalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw Art und Umfang der Leistungen,
- Tag/Zeitraum der Dienstleistung sowie das Ausstellungsdatum,
- Höhe des Entgelts,
- UID-Nummer des Ausstellers der Rechnung und des Leistungsempfängers (wenn dieser in der EU ist),
- Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers,
- bei Rechnungen in einer fremden Währung die Umrechnungsmethode bzw der umgerechnete Euro-Betrag,
- in der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Überdies sind bei Reverse-Charge-Leistungen innerhalb der EU sowie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Rechnungen an Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats nach Leistungserbringung auszustellen.
Achtung: Bitte beachten Sie, dass es auch bei innerösterreichischen Geschäftsfällen (zB bei Bauleistungen) zu einem Übergang der Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge) kommen kann.