KONTENREGISTER- UND KONTENEINSCHAUGESETZ

Im Zuge der Steuerreform 2015/16 war besonderes Augenmerk auf die Betrugsbekämpfung gelegt worden. Aususs dieser Bestrebungen war unter anderem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz. Seit Oktober 2016 ist das Kontenregister nun für die Finanz verfügbar.

 

Kontenregister

Das Kontenregister enthält nur die „äußeren Daten“ von Bankverbindungen (zB Datum von Anlage bzw Auflösung von Bankkonten, Personalien der Inhaber bzw wirtschaftlichen Eigentümer, die Bank und die Kontonummer). Stichtag für die Anlage war der 01. März 2015. Sämtliche an diesem Tag bestehende Konten gelten als an diesem Tag angelegt. Die Banken sind aufgrund einer Verfassungs­be­stimmung, mit der das Bankgeheimnis durchbrochen wurde, zur Meldung verpflichtet. Kommen sie ihrer Meldeverpflichtung nicht nach, drohen empfindliche Strafen und allenfalls eine finanzstraf­recht­liche Verfolgung als Beitragstäterin bei Steuerhinterziehungen.

 

Zur Einsichtnahme in das neue Kontenregister sind die Staatsanwaltschaft, Gerichte, Finanzstrafbe­hörden, das Bundesfinanzgericht und die Abgabenbehörden des Bundes berechtigt, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen erscheint.

 

Zweckmäßig und angemessen ist eine derartige Einsichtnahme durch die Finanz, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen und zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären. Dabei dürfen die schutzwürdigen Interessen des Bank­kunden nicht außer Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme stehen. Vor einer Einsicht in das Kontenregister muss bei Veranlagungsverfahren zuerst der Abgabepflichtige im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens befragt werden und es muss ihm die Möglichkeit zur Aufklärung von Fragen gegeben werden. Werden die Zweifel nicht ausgeräumt, kann der Beamte Einsicht ins Kontenregister nehmen. Dieser Vorgang wird protokolliert und der Abgabepflichtige wird davon via FinanzOnline verständigt. Jeder Steuerpflichtige kann die ihn betreffenden Daten des Kontoregisters aber auch selbst jederzeit über FinanzOnline abrufen.

 

Tipp

Kontrollieren Sie über FinanzOnline (Abfragen Kontenregister), welche Informationen die Finanz über ihre Bankkonten hat! Vielleicht finden Sie ja das eine oder andere Sparbuch, das Sie längst vergessen haben.

 

Konteneinschau

Zusätzlich haben Staatsanwaltschaft, Gerichte, Finanzstrafbehörden, Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes, die Möglichkeit, eine Konteneinschau vorzunehmen, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen erscheint. Bei der Konteneinschau sehen die Behörden – anders als bei der Einsicht in das Kontenregister – jede Kontobewegung.

 

Zulässig ist die Einschau, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabe­pflichtigen bestehen, zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und zu erwarten ist, dass die schutzwürdigen Interessen des Bankkunden nicht außer Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme stehen. Erkennt eine der oben genannten Stellen die Notwendigkeit einer Konteneinschau, dann muss der Beamte einen begründeten Antrag stellen, den der Leiter der Abgabenbehörde zu unterzeichnen hat (Vier-Augen-Prinzip). Der Einschauantrag samt erforderlicher Unterlagen wird dann einem Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts vorgelegt, der über diesen inner­­halb von drei Tagen zu entscheiden hat. Gegen den richterlichen Einschaubeschluss ist Rekurs möglich, der allerdings keine aufschiebende Wirkung hat. Allenfalls führt ein erfolgreicher Rekurs zu einem späteren Verwertungsverbot für die Behörde. Die Konteneinschau muss nicht zwingend den Abgabepflichtigen selbst betreffen, auch die Konten anderer (zB Angehöriger oder Geschäfts­partner) können, wenn dies erforderlich erscheint, eingesehen werden.

 

Tipp

Bewahren Sie künftig die Auszüge aller Ihrer Konten auf und dokumentieren Sie insbesondere bei Zuflüssen, woher und aus welchem Titel das Geld kommt! So können Sie zB zu einem späteren Zeit­punkt rasch und ohne langes Suchen erklären, dass ein Bankeingang mit dem Privatbereich (zB Dar­lehensrückzahlung, Verkauf von Privatvermögen etc) in Zusammenhang steht und damit für die Steuer irrelevant ist.

 

 
Als PDF downloaden

Eccontis informiert