KMU-INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE

Wie in Aussendungen der Wirtschaftskammer und in verschiedenen Medien bereits zu lesen war, wurde zur Förderung der Investitionstätigkeit von Klein- und Mittelbetrieben in Öster­reich eine Investitionszuwachsprämie beschlossen, die ab sofort beantragt werden kann.

 

Zielgruppe der Förderung sind kleine und mittlere Unternehmen (EU-KMU Definition). Als kleine Unter­nehmen gelten Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern, wenn die Bilanzsumme oder der Umsatz kleiner/gleich EUR 10 Mio ist. Als mittlere Unternehmen gelten Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, einer Bilanzsumme weniger als EUR 43 Mio oder einem Umsatz von kleiner/ gleich EUR 50 Mio. Gefördert werden sowohl natürliche als auch juristische Personen (GmbH, AG) sowie Personenge­sellschaften (OG, KG), sofern sie Mitglied der Wirtschaftskammer oder der Kammer der Architekten oder Ingenieurkonsulenten sind und über eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Zudem muss das Unter­nehmen bereits seit mindestens 36 Monaten bestehen, da die Investitionen der letzten drei Jahre als Vergleichswert für den Investitionszuwachs herangezogen werden.

 

Gefördert werden Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen einer inländischen Betriebs­stätte. Diese müssen bei Kleinunternehmen mindestens um EUR 50.000,00 und bei mittleren Unternehmen mindestens um EUR 100.000,00 über dem Durchschnitt der Investitionen der vergangenen drei Wirt­schaftsjahre liegen. Investiert ein Kleinunternehmen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nichts und in 2017 EUR 70.000,00, können die gesamten EUR 70.000,00 gefördert werden.

 

Ausgenommen von der Förderung sind unter anderem folgende Investitionen:

Fahrzeuge (Ausnahme: Innerbetriebliche Transportgeräte, wie Stapler, sowie Nichttransportfahr­zeuge, wie Bagger), Grundstücke, Finanzanlagen, aktivierte Eigenleistungen, leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Projekte mit förderbaren Kosten in Höhe von über EUR 5 Mio.

 

Die Förderung beträgt 15 % des Investitionszuwachses von EUR 50.000,00 bis maxi­mal EUR 450.000,00 bei Kleinunternehmen sowie 10 % bei Investitionszuwächsen von EUR 100.000,00 bis maximal EUR 750.000,00 bei mittleren Unternehmen. Die Höchstprämie beträgt für Kleinunternehmen damit maximal EUR 67.500,00, für mittelgroße Unternehmen maximal EUR 75.000,00. Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung

 

Wichtig ist, dass der Antrag auf Förderung vor Beginn der Durchführung des Investitionspro­jektes gestellt werden muss. Beginn kann die rechtsverbindliche Bestellung, der Beginn von Ar­beiten, das Datum der ersten Lieferung oder Leistung, der ersten Rechnung, des Kaufvertrages oder der Zahlung bzw Anzahlung sein. Kein Datum darf vor der Einreichung des Antrages liegen. Wer also eine In­vestition plant, sollte daher vorsorglich einen derartigen Antrag stellen, selbst wenn sich nachher herausstellt, dass keine Förderbarkeit besteht. Bei der Antragstellung hilft ein soge­nannter Förder­manager, der unter folgender Adresse im Internet aufgerufen werden kann: https://foerdermanager.awsg.at

 

Abgewickelt wird diese Fördermaßnahme von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH im Auftrag des Wirtschaftsministeriums. Weiterführende Informationen finden sich auf deren Website unter www.aws.at oder können telefonisch von deren Kundencenter unter 01/ 50175 – 0 erfragt werden.

 

Eine Förderrichtlinie zu diesem Programm befindet sich nach wie vor in Ausarbeitung. Dennoch können Förderanträge bereits seit 09.01.2017 gestellt werden. Entscheidungen über die Gewähr­ung einer Förderung können aber erst bei Vorliegen der endgültigen Rechtsgrundlagen getroffen werden. Die Projekte müssen innerhalb von zwei Jahren durchgeführt und bezahlt werden, eine entsprechende Projektkostenabrechnung ist vorzulegen. Die Förderung ist vorerst mit 31.12.2018 (Ende der Antrags­frist) befristet bzw mit dem Verbrauch der Budgetmittel begrenzt (es gilt das First-Come-First-Serve-Prinzip).

Ergänzend informieren wir, dass der Ministerrat mit 28.02.2017 auch eine Investitionszuwachs­prämie für Großunternehmen beschlossen hat.

 

Als Großunternehmen gelten Unternehmen mit zumindest 250 Beschäftigten oder deren Umsatz EUR 50 Mio und deren Bilanzsumme EUR 43 Mio überschreitet.

 

Gefördert sollen Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Großunternehmens im Ausmaß von 10 % des Investitionszuwachses werden. Der Investitionszuwachs muss dabei zwischen EUR 500.000 und EUR 10 Mio über dem Durchschnitt der Investitionen der vergangenen drei Wirt­schaftsjahre liegen. Dahingehend bestehen jedoch Förderungsobergrenzen durch das EU-Beihilfen­recht.

 

Eine Antragstellung für diese Investitionsförderung soll zwischen 01.03.2017 und 31.12.2017 möglich sein, wobei auch hier das First-Come-First-Serve-Prinzip gilt.

 

Die notwendigen Förderrichtlinien sind auch für dieses Programm erst in Ausarbeitung und liegen derzeit noch nicht vor.

 

 
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