INVESTITIONSPRÄMIE – FRIST ENDET
Die Auswirkungen der Pandemie haben bei manchen Unternehmen zu verhaltener Investitionsneigung geführt. Der Gesetzgeber will mit der Vergabe einer Investitionsprämie dagegenhalten: durch nicht rückzahlbare Zuschüsse im Sinne des § 2 Z 3 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderung aus Bundesmitteln. Aus Sicht des EU- Rechts gelten solche Förderungsmittel nicht als Beihilfe (vgl eccontis informiert 33/2020 vom 21.08.2020).
Wer bekommt die COVID-19 Investitionsprämie?
Wer ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt, kann – unabhängig von Bestandsdauer, Größe und Branche – eine solche Prämie im Ausmaß von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten beantragen. Zu beachten ist dabei aber, dass weder gegen das Unternehmen selbst, noch gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter ein Insolvenzverfahren anhängig sein darf.
Welche Investitionen werden gefördert?
Gefördert werden aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbar materielle und immaterielle Anlagevermögen am Standort Österreich. Auch Gebrauchtkäufe sind förderungswürdig, wenn diese im Unternehmen des Antragstellers als Neuzugang im Anlagevermögen erfasst werden.
Der Gesetzgeber möchte mit der Förderung die Ökologisierung vorantreiben. Daher werden etwa Anlagen zur Klimatisierung oder Kühlung, Wärmepumpen, Anschlüsse an Nah-/Fernwärme und Biomasseanlagen sowie Thermische Solaranlagen gefördert. Auch Investitionen in die Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden mit einem Alter von mehr als 20 Jahren werden gefördert. Der Gesetzgeber fördert aber auch Maßnahmen, die zur Wassereinsparung oder zur Verbesserung der Abwassereinleitung führen.
Dem Gesetzgeber ist ebenso die umweltfreundliche Mobilität ein förderungswürdiges Anliegen: die Prämie kann für die Anschaffung von fossilfrei angetriebenen Fahrzeugen und für Umrüstung von Fahrzeugen auf einen solchen Antrieb beantragt werden. Auch Radwege, Radabstellanlagen, E-Bike-Ladestationen werden gefördert. Mit Investitionen in die betrieblichen Grünanlagen oder die Rückführung von versiegelten Flächen in Grünflächen soll der Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) erreicht werden. Auch solche Ausgaben sind für die Investitionsprämie geeignet.
Die Digitalisierung ist ebenso ein Schwerpunkt der Investitionsprämie: etwa für die Einführung von Cybersecurity-Maßnahmen, E-Commerce, Maßnahmen für Homeoffice und mobiles Arbeiten können ebenso Anträge auf Erhalt der Investitionsprämie gestellt werden.
Höhe der Förderung
Während die Investitionsprämie grundsätzlich 7 % des Investitionsvolumens ausmacht, werden bei Investitionen in Ökologisierung, Digitalisierung und Life/Science 14 % der Anschaffungskosten gefördert. Das Mindestfördervolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000,00 ohne Umsatzsteuer, das maxi-mal förderbare Investitionsaufkommen beträgt 50 Mio EUR ohne Umsatzsteuer.
Bestätigung durch Steuerberater
Falls ein Zuschuss von mehr als EUR 12.000,00 beantragt wird, ist die Bestätigung durch einen Steuerberater notwendig. Da diese Bestätigung auch einen verwaltungstechnischen Aufwand bedeutet, ist es sinnvoll, den Steuerberater ihres Vertrauens rechtzeitig über die Beauftragung dieser Bestätigungsleistung zu informieren.
Antragsfrist
Laut Homepage der aws (https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/) ist geplant, dass ua
- die Frist für die erste Maßnahme von derzeit spätestens 28.02.2021 auf den 31.05.2021 verlängert wird,
- der Investitionsdurchführungszeitraum von derzeit spätestens 28.02.2022 auf den 28.02.2023 (bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen bis zu 20 Mio EUR) verlängert wird.
Es handelt sich dabei um geplante Maßnahmen (laut Ministerratsbeschluss vom 20.01.2021), die bislang noch nicht durch den Nationalrat beschlossen wurden. Sollte es zu einer diesbezüglichen Beschlussfassung kommen, ändern sich die Fristen wie folgt:
Frist | bisher | neu durch geplante Änderung |
Antrag auf Investitionsprämie | 28.02.2021 | 28.02.2021 (unverändert!) |
Erste Maßnahme | 28.02.2021 | 31.05.2021 |
Durchführungszeitraum (Investitionsvolumen bis 20 Mio EUR) | 28.02.2022 | 28.02.2023 |
Durchführungszeitraum (Investitionsvolumen über 20 Mio EUR) | 28.02.2024 | 28.02.2025 |
Abrechnung der Investitionen bzw Prämien | 3 Monate | 6 Monate |
Bitte beachten Sie, dass sich die Antragsfrist für die Investitionsprämie selbst nicht verändert (Anträge auf Investitionsprämie sind weiterhin bis 28.02.2021 einzureichen!). Das Antragsformular erhalten Sie bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH unter https://foerdermanager.aws.at.
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | |
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Mag. Welf Kleinhanns Steuerberater Geschäftsführer | Partner E wkleinhanns@eccontis.at T +43 732 221736 15 |
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