GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN AUS KAPITALGESELLSCHAFTEN
Im Vergleich zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften können aus einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) keine Entnahmen getätigt werden; stattdessen wird nach Feststellung des Jahresabschlusses durch einen Gesellschafterbeschluss eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter beschlossen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesellschaft Regelungen über die Verteilung des Bilanzgewinnes beinhaltet, da ansonsten der Bilanzgewinn der GmbH zwingend an die Gesellschafter ausgeschüttet werden muss (Vollausschüttung) und nicht in das nächste Jahr vorgetragen werden kann.
Mit dem Steuerreformgesetz 2016 wurden die Regelungen zur Einlagenrückzahlung geändert (siehe dazu auch “Einlagenrückzahlungen aus Kapitalgesellschaften”). Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde neu eingeführt, dass eine Gewinnausschüttung nur mehr dann möglich ist, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft über eine ausreichend positive Innenfinanzierung (kumulierte Jahresüberschüsse bzw Jahresfehlbeträge abzüglich Ausschüttungen) verfügt. Ansonsten ist die Ausschüttung zwingend als Einlagenrückzahlung einzustufen.
Kapitalertragsteuer
Mit dem Beschluss der Ausschüttung an die Gesellschafter ist auch bereits eine erste Steuerfalle im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuerabfuhr verbunden. Die Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % (bis 31.12.2015: 25 %) bei Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der inländischen Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Der Tag des Zuflusses ist jener Tag, der im Gewinnausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag vereinbart wurde. Wurde im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt bereits der Tag nach der Beschlussfassung als Tag des Zuflusses. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss. Ist dies nicht der Fall, so wird vom Finanzamt ein 2 %iger Säumniszuschlag von der abzuführenden KESt verhängt.
KESt-Befreiung für EU-Körperschaften
Im Rahmen der Kapitalertragsteuer (KESt) ist auch zu unterscheiden, wer der Empfänger der Ausschüttung ist. Bei natürlichen Personen muss im Fall von Gewinnausschüttungen immer von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft KESt einbehalten werden. Erfolgt die Ausschüttung jedoch an eine andere Kapitalgesellschaft, muss die KESt nur einbehalten werden, wenn die Gesellschaft nicht mindestens zu 10 % mittel- oder unmittelbar am Stammkapital beteiligt ist. Diese KESt-Befreiung gilt auch für EU-Körperschaften, sofern die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr bestanden hat. Bei Gesellschaften außerhalb der EU muss stets KESt einbehalten werden (hierbei gibt es aber Erleichterungen im Zusammenhang mit der DBA-Entlastungsverordnung).