GESCHÄFTSFÜHRER UND SOZIALVERSICHERUNG
Eine in der Praxis häufig gestellte Frage lautet: Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem ASVG oder dem GSVG zu versichern?
Die Einordnung der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wirkt sich unter anderem entscheidend auf die Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge aus. Der Beitragssatz im ASVG beläuft sich auf maximal 39,6 % (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) der Beitragsgrundlage und im GSVG auf 26,15 % der Beitragsgrundlage zuzüglich dem monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 9,33 (2017) für die Unfallversicherung (exklusive 1,53 % für die betriebliche Mitarbeitervorsorge bzw Selbständigenvorsorge).
Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Pflichtversicherung vorteilhafter ist, da auch der Leistungsumfang Unterschiede aufweist. Allerdings existieren zwingende gesetzliche Vorschriften, nach denen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entweder nach dem ASVG oder nach dem GSVG pflichtversichert ist.
Beteiligungshöhe bis 25 %: ASVG pflichtversichert
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Beteiligungshöhe 25 % mit oder ohne Sperrminorität nicht übersteigt, unterliegt der Lohnsteuerpflicht und ist somit auch nach dem ASVG pflichtversichert.
Beteiligungshöhe ab 50 %: GSVG pflichtversichert
Hält der Geschäftsführer eine Beteiligung von zumindest 50 %, so ist jedenfalls eine Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben.
Beteiligungshöhe von mehr als 25 % bis 50 %
Folglich besteht lediglich Gestaltungsspielraum bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern, die in Höhe von mehr als 25 % bis 50 % an der GmbH beteiligt sind. Besteht aufgrund der Beteiligungshöhe noch keine definitive Zuordnung zur Pflichtversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG, ist auf das Kriterium der Sperrminorität abzustellen.
Sperrminorität liegt vor, wenn der geschäftsführende Gesellschafter auf Grund seiner Beteiligungshöhe einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens hat. Das heißt, wenn er den Willen der Gesellschafterversammlung aktiv mitgestalten oder zumindest jene Beschlüsse verhindern kann, die die Ausübung von Weisungsrechten betreffen. In diesen Fällen besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG.
Liegt keine Sperrminorität vor, ist zu prüfen, ob die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft besteht. Hierbei ist vom Gesamtbild der Beschäftigung auszugehen. Ist der Geschäftsführer im Betrieb eingegliedert und fehlt eine im eigenen Namen auszuübende Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, ist von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen. Ist eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben, ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach dem ASVG anzunehmen.