FÜR WEN BESTEHT STEUERERKLÄRUNGSPFLICHT?

Die Einreichung einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung gehört zu den zentralen steuerlichen Pflichten eines Unternehmers. In einigen Fällen besteht aber auch für Arbeit­nehmer die Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen.

 

Eine verspätete Abgabe sollte unbedingt vermieden werden, da andernfalls Verspätungszuschläge von bis zu zehn Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden können und finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen. Wer muss bis wann und in welcher Form eine jähr­liche Steuerklärung einreichen?

 

Arbeitnehmer

Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften wird die Einkommensteuer bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten. Dennoch erfolgt in der Regel noch eine Veranlagung – entweder freiwillig (hierfür kann ein Antrag bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden) oder zwingend (Pflichtveranlagung).

 

Die wichtigsten Fälle einer Pflichtveranlagung (das Gesamteinkommen muss dafür mehr als EUR 12.000,00 betragen), sind:

  • andere Einkünfte überschreiten die Pflichtveranlagungsgrenze von EUR 730,00
  • im Kalenderjahr wurden zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen
  • Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurden zu Unrecht berücksichtigt
  • Änderungen wurden nicht gemeldet (Pendlerpauschale, Kinderbetreuungszuschuss)
  • Bestimmte Bezüge sind zugeflossen (Rehabilitationsgeld, Insolvenz-Entgelt-Fonds etc)
  • bei der Lohnverrechnung wurde ein Freibetragsbescheid berücksichtigt

Im Falle einer Pflichtveranlagung muss die Steuererklärung im Folgejahr

  • bis 30. April (bei Verwendung des Papierformulars L1)
  • bis 30. Juni (über FinanzOnline)
  • oder bis 30. September (zB bei mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen)

eingereicht werden.

 

Unternehmer

Für Unternehmer wie Land- und Forstwirte, Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Künstler, aber auch für Vermieter oder Verpächter besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer­erklärung, sofern das jährliche Einkommen mehr als EUR 11.000,00 beträgt (wenn lohnsteuer­pflichtige Einkünfte enthalten sind erst ab EUR 12.000,00). Unabhängig von der Höhe des Ein­kommens ist eine Steuererklärung stets abzugeben, wenn im Einkommen betriebliche Einkünfte enthalten sind, deren Gewinn durch Buchführung ermittelt wird.

 

FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres

Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (dies ist über FinanzOnline möglich). Wird der Unternehmer durch einen Steuer­berater steuerlich vertreten, kann die Einreichung der Steuererklärung später erfolgen.

 

Jeder Unternehmer (mit wenigen Ausnahmen, wie etwa Kleinunternehmer) ist zudem verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen (vierteljährlich bei Umsätzen im vor­angegangenen Jahr von unter EUR 100.000,00). Grundsätzlich hat jeder Unternehmer (außer Kleinunter­nehmer) für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zudem bis 30. Juni des Folgejahres eine Umsatzsteuer­jahreserklärung über FinanzOnline einzureichen (bzw entsprechend später bei steuerlicher Ver­tretung).

 

 
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