ERSTE SCHEINUNTERNEHMEN IN DER BMF-LISTE

Mit 01.01.2016 wurde eine Grundlage geschaffen, um sogenannte Scheinunternehmen aus dem Geschäftsverkehr zu ziehen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) führt zu diesem Zweck eine Liste von Scheinunternehmen, in der bereits erste Einträge aufscheinen.

 

Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte abschließt, sollte beachten, dass er als Bürge und Zahler in Haftung genommen werden kann. Um dem zu entgehen, sollte vor jeder Auftragsvergabe das Firmenbuch und die Scheinunternehmer-Liste überprüft werden. Zusätzlich sollte diese Über­prüfung dokumentiert werden, damit ein nachträglicher Nachweis der durchgeführten Über­prüfung gelingen kann.

 

Scheinunternehmen im Sinne des Gesetzes sind Unternehmen, die vorrangig unter anderem darauf ausgerichtet sind, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu hinterziehen, indem sie Personen zur Sozialversicherung anmelden, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

 

Vermerk im Firmenbuch

Die Abgabenbehörde stellt nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens bescheidmäßig fest, ob ein Scheinunternehmen vorliegt. Nach erfolgter Feststellung als Scheinunternehmen wird das betroffene Unternehmen auf der BMF-Homepage in der Scheinunternehmer-Liste angeführt und – sollte es im Firmenbuch eingetragen sein – mit entsprechendem Vermerk versehen.

 

Ab der rechts­kräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet das auftraggebende Unter­nehmen neben dem Scheinunternehmen als Bürge und Zahler für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt jener Arbeitnehmer des Schein­unternehmens, die für die Abarbeitung des erhaltenen Auftrags eingesetzt wurden. Der Auftrag­geber haftet allerdings nur in jenen Fällen, in denen er zum Zeitpunkt der Beauftragung wusste oder wissen musste, dass das beauftragte Unternehmen ein Scheinunternehmen ist. Ist ein Unternehmen in der auf der BMF-Homepage geführten Scheinunternehmer-Liste angeführt, ist jedenfalls von einem „wissen musste“ auszugehen.

 

Vor Auftragserteilung sollte daher jedenfalls eine Abfrage über die Homepage des BMF durchgeführt werden (https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/).

 

Weitere Abfrage- und Überprüfungsverpflichtungen

Schon seit mehreren Jahren bestehen Überprüfungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges und der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben.

  • Für die rechtmäßige Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs bzw für eine steuerfreie inner­gemein­schaftliche Lieferung hat der Unternehmer die UID-Nummer des Geschäftspartners zu überprüfen. Dies sollte in Form einer „Stufe-2-Abfrage“ über FinanzOnline erfolgen.
  • Um einer Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben von Subunternehmern zu entgehen, sind Auftrag­geber aus der Baubranche verpflichtet, Abfragen bezüglich ihrer Sub­unternehmer mithilfe der HFU-Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen), durchzu­führen.

 


Als PDF downloaden