ERLEICHTERUNGEN BEI DER REGISTRIERKASSENPFLICHT
Am 06.07.2016 hat der Nationalrat Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht beschlossen. Besonders gemeinnützige Vereine und Vereinsfeste werden davon profitieren.
„Kalte-Hände Regelung“
Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, werden diese Umsätze – losgelöst vom Gesamtumsatz – von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung (Kassasturz) wird ermöglicht, wenn der außerhalb des Betriebes erzielte Jahresumsatz EUR 30.000,00 nicht überschreitet. Die „Kalte-Hände Regelung“ gilt also unabhängig von den in festen Räumlichkeiten zusätzlich erzielten Umsätzen.
Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten
Für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn der in diesen Hütten erzielte Jahresumsatz EUR 30.000,00 nicht überschreitet.
Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts
Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Feuerwehren) werden bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr (Vereine bisher 48 Stunden) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Das wird auch für Feste von politischen Parteien gelten, allerdings eingeschränkt auf ein ortsübliches Ausmaß (Jahresumsatz bis EUR 15.000,00) und nur bei Verwendung der Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke. Bei kleinen Vereinsfesten gemeinnütziger Vereine wird zudem die Zusammenarbeit mit Gastronomen ermöglicht, ohne dass die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen. Zudem wird die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen von der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht ausgenommen.
Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen
Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (zB Fußballverein) entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine maximal 52 Tage im Jahr geöffnet ist und ein Umsatz von maximal EUR 30.000,00 erzielt wird.
Kreditinstitute
Für Kreditinstitute entfällt die Registrierkassenpflicht.
Inkrafttreten verschoben
Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen wird von 01.01.2017 auf 01.04.2017 verschoben, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.