ERHÖHUNG DER UMSATZSTEUER AUF 13 %

Die Steuerreform 2016 hat einen neuen Umsatzsteuersatz von 13 % geschaffen. Für den Übergang auf den neuen Steuersatz gelten aller­dings für Beherbergungsleistungen, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museen diverse Übergangsfristen.

 

Bislang gab es neben dem 20 %igen Umsatzsteuersatz noch einen ermäßigten USt-Satz in Höhe von 10 % und einen 12 %igen Steuersatz für den Ab-Hof-Verkauf von Wein. Durch die Steuerreform 2016 kommt es für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2015 ausgeführt werden, zur Aufhebung des 12 %igen Steuersatzes und gleichzeitig zur Einführung eines neuen ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 13 %. Zudem werden bestimmte Umsätze, die jetzt noch der 10 %igen Umsatzsteuer unterliegen, ab 01.01.2016 mit 13 % Umsatzsteuer belastet.

 

Die wichtigsten Anwendungsfälle für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 13 %  ab 01.01.2016 sind:

  • Lieferung, Einfuhr und Eigenverbrauch von diversen Gütern, insbesondere von lebenden Tieren, Pflanzen und Blumen, tierische und pflanzliche Düngemittel, Brennholz sowie Kunstgegen­stände und Antiquitäten
  • Tätigkeiten eines Künstlers
  • Vermietung von Campingplätzen
  • Film– und Zirkusvorführungen, sowie Leistungen von Schaustellern
  • Umsätze von Schwimmbädern und Thermalbehandlungen
  • Inlandsflugverkehr
  • Eintrittsberechti­gungen für sportliche Veranstaltungen (bisher 20 %)

Leistungen, die erst ab 01.05.2016 dem neuen 13 %igen Steuersatz unterliegen:

  • Theater, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Leistungen von Museen
  • Beherbergungsleistungen

Übergangsbestimmungen für Beherbergungsleistungen

Während für die meisten Umsätze die Erhöhung der Umsatzsteuer bereits mit 01.01.2016 in Kraft tritt, gelten für Beherbergungsleistungen folgende abweichende Übergangs-bestimmungen:

  • Der erhöhte Steuersatz von 13 % kommt erst ab 01.05.2016 zur Anwendung.
  • Für Umsätze, die zwischen 01.05.2016 und 31.12.2017 ausgeführt werden, gilt weiterhin der Steuersatz von 10 %, wenn die damit zusammenhängende Buchung und An- oder Voraus­zahlung bereits vor dem 01.09.2015 erfolgt ist.

Somit sind folgende Umsatzsteuersätze zu verrechnen:

  • 10 % bei vollständiger Bezahlung und Durchführung der Beherbergung bis 30.04.2016
  • 13 % bei vollständiger Bezahlung und Durchführung der Beherbergung nach dem 30.04.2016
  • 10 % bei Buchung/Anzahlung für Beherbergung, die nach dem 30.04.2016 (aber vor dem 31.12.2017) stattfindet, soweit die Buchung/Anzahlung vor dem 01.09.2015 erfolgt ist (auch, wenn der Restbetrag nach dem 30.04.2016 bezahlt wird)
  • 13 % bei Buchung/Anzahlung nach dem 31.08.2015 und Beherbergung nach dem 30.04.2016 (für die mit 10 % besteuerte Anzahlung muss eine Nachverrechnung der restlichen 3 % stattfinden)

Bei Pauschalangeboten wird von der Abgabenbehörde noch per Erlass geregelt werden, welcher Teil auf das Frühstück bzw die Halb- oder Vollpension entfällt, da die Verpflegung weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegt.

 


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