ENERGIEKOSTENPAUSCHALE BEANTRAGEN

Mit der Energiekostenpauschale hilft die Bundesregierung Kleinst- und Kleinunternehmen dabei, die hohen Energiekosten zu bewältigen. Sie ist eine Pauschalförderung in Höhe zwischen EUR 110,00 und EUR 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet. Die Energiekostenpauschale ist nicht zu verwechseln mit dem Energiekostenzuschuss, für den strengere Voraussetzungen erfüllt werden müssen und kann rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden. Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von EUR 10.000,00 und einem Höchstjahresumsatz von EUR 400.000,00.

 

Wer erhält eine Energiekostenpauschale?

  • Bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich
  • Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 von mindestens EUR 10.000,00 und höchstens EUR 400.000,00
  • Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, Gebiets­körper­schaften, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungs­wesen, Realitäten­wesen und Land­wirt­schaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.

Wie ist der Ablauf?
 

 
 
Selbst-Check

Mit diesem Selbst-Check können Sie prüfen, ob Sie bereits die Voraussetzungen für eine Einreichung zur Energiekostenpauschale erfüllen. Die Antragsberechtigung kann mit dem konkreten ÖNACE-Code geprüft werden. Der Selbst-Check umfasst maximal 6 Fragen. Sobald Sie eine Frage beantwortet haben, wird die nächste Frage angezeigt oder eine Information, warum Sie nicht einreichen können. Bitte beachten Sie, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Vorgaben der Förderrichtlinie und die gesetzlichen Regelungen, jederzeit ändern können.

 

Wer kann einreichen?

Förderungsfähige Unternehmen sind

  • bestehende Unternehmen
  • mit Betriebsstätte in Österreich,
  • deren Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 mindestens EUR 10.000,00 und höchstens EUR 400.000,00 beträgt,
  • die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind,
  • konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.

Wer ist NICHT antragsberechtigt?

Ausgenommen vom Antrag sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Es handelt sich um eine Pauschalförderung. Die Höhe ist abhängig von der Branche, dem Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 und der für 2022 gewählten Förderungsperiode. Die Förderung beträgt

  • für den Zeitraum 01.02. bis 31.12.2022 mindestens EUR 410,00 und maximal EUR 2.475,00
  • für den Zeitraum 01.02. bis 30.09.2022 mindestens EUR 300,00 und maximal EUR 1.800,00
  • für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2022 mindestens EUR 110,00 und maximal EUR 675,00

Was ist unter Umsatz zu verstehen?

Unter Umsatz werden die Lieferungen und sonstige Leistungen im Jahr 2022 gemäß der Umsatzsteuervoranmeldungen verstanden. Zu diesem Wert sind grenzüberschreitende sonstige Leistungen zu addieren. Sofern der Umsatz unter EUR 35.000,00 lag und keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Summe der Erträge bzw Betriebseinnahmen für das Kalenderjahr 2022 herangezogen.

 

Warum gibt es drei Förderungsperioden?

Für die Förderungsperiode, in der ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Energiekostenzuschuss nicht erfüllt, kann die Energiekostenpauschale beantragt werden.

 

Wie oft kann ich die Energiekostenpauschale beantragen?

Pro Förderwerber:in kann nur eine Pauschalförderung für einen der möglichen Förderzeiträume vergeben werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Korrekturen (Nachbesserungen) oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind nicht möglich.

 

Wo beantrage ich die Förderung?

Die Einreichung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP).

 

Was brauche ich dafür?

Benötigt werden eine Handy-Signatur oder ID Austria und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Im USP muss auf der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“ eine entsprechende Branchenzuordnung nach ÖNACE vorliegen (ÖNACE-Code).

 

Kann ich den Antrag für die Energiekostenpauschale auch ohne USP-Zugang einreichen?

Nein, eine Einreichung ist nur über das USP möglich.

 

Wo finde ich im USP meinen ÖNACE-Code?

Sie finden Ihren ÖNACE-Code im Unternehmensserviceportal (USP) unter „Mein USP“ auf der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“.

 

Ich habe keinen ÖNACE-Code. Was tun?

Die Vergabe des ÖNACE-Codes erfolgt durch die Statistik Austria. Falls Sie noch keinen ÖNACE-Code haben, wenden Sie sich schriftlich per E-Mail an klm@statistik.gv.at. Geben Sie bitte eine Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Steuernummer, Dienstgebernummer etc) und eine ausführliche Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit(en) an.

 

Was muss ich bei der Einreichung alles angeben?

Sie benötigen lediglich das vollständig ausgefüllte Antragsformular. Für die Antragstellung sind keine weiteren Dokumente, Belege oder Steuerunterlagen erforderlich. Voraussetzung für die Einreichung sind – neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular – eine Handysignatur oder ID Austria und ein bestehender Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Im USP kann die entsprechende Branchenzuordnung (ÖNACE-Code) eingesehen werden.

 

Wie lange dauert es, bis ich die Förderung erhalten?

Die ersten Anträge können voraussichtlich ab Mitte Mai 2023 gestellt werden. Die Daten werden im Anschluss automatisiert geprüft. Wenn das Ergebnis der automatisierten Prüfung positiv ausfällt, wird die Förderung kurz danach auf das im Antrag bekanntgegebene Konto ausbezahlt. Das Ergebnis der Prüfung wird per E-Mail bestätigt.

 

Erfolgt eine Prüfung nach der Auszahlung?

Nach erfolgter Zahlung werden einzelne Fördernehmende für eine Detailprüfung ausgewählt. Im Rahmen dieser Prüfung wird sich die FFG bei Fragen mit den jeweiligen Fördernehmenden in Verbindung setzen. Sollte sich bei dieser Prüfung herausstellen, dass die Förderung zu Unrecht bezogen wurde, so muss diese inklusive Zinsen zurückbezahlt werden.

 

Weitere Details zur Antragstellung sind über die Internetseite Unternehmensserviceportal abrufbar.

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Thomas Zimprich
Steuerberater
Geschäftsführer | Partner

E tzimprich@eccontis.at
T +43 732 221736 23
Artikel als PDF Artikel empfehlen Kontakt Zurück

Eccontis informiert