EMPFÄNGERBENENNUNG ODER STRAFZUSCHLAG
Wird der Zahlungsempfänger von betrieblichen Aufwendungen nicht genannt, anerkennt die Finanz die Betriebsausgaben nicht. Kapitalgesellschaften kann dann ein 25 %iger Zuschlag zur Körperschaftsteuer vorgeschrieben werden.
Werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht, so haben Steuerpflichtige der Finanz darüber Auskunft zu geben, wer der Empfänger dieser Zahlungen ist. Dadurch kann die Finanz überprüfen, ob der Zahlungsempfänger die Einnahmen versteuert. Wird der Zahlungsempfänger nicht genannt, dann anerkennt die Finanz die Betriebsausgaben bzw Werbungskosten nicht.
Kapitalgesellschaften kann zusätzlich ein 25 %iger Zuschlag betreffend diese fraglichen Ausgaben vorgeschrieben werden, wodurch es zu einer KöSt-Belastung von insgesamt 50 % kommt. Diese gesetzliche Bestimmung wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sogar für einen Fall bestätigt, in dem der Aufwand steuerlich gar nicht angesetzt wurde!
Incentive-Reise
Eine GmbH übernahm einen Aufwand von rund EUR 25.000,00 für die Teilnahme von Kunden an einer Incentive-Reise. Der getätigte Aufwand war im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss enthalten, wurde jedoch steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht, sondern in der Mehr-Weniger-Rechnung wieder hinzugerechnet. Anlässlich einer Außenprüfung wurde die Gesellschaft mehrfach aufgefordert, bekanntzugeben, für wen sie diesen Aufwand übernommen hat. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen. Die Finanz verhängte daraufhin einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % auf die fraglichen Aufwendungen.
Allfällige Steuervorteile beim Zahlungsempfänger
Strittig war in diesem Fall, ob der Zuschlag auch dann festgesetzt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Ausgaben gar nicht steuerwirksam als Betriebsausgaben geltend gemacht worden waren. Der VwGH hat diese Rechtsansicht der Finanz und des Bundesfinanzgerichtes schlussendlich mit folgender Begründung bejaht. Die Bestimmung betreffend den 25 %igen Zuschlag wurde deshalb eingeführt, um allfällige Steuervorteile beim Zahlungsempfänger hintanzuhalten. Erfolge nämlich eine ungeklärte Zahlung an eine natürliche Person, würden bei dieser die Einkünfte in der Regel einem Grenzsteuersatz von bis zu 50 % unterliegen. Dem stehe eine Betriebsausgabe auf Ebene der zahlenden Körperschaft gegenüber, welche lediglich einer Körperschaftsteuer von 25 % unterläge. Dadurch könnte die gebotene Besteuerung von bis zu 50 % durch eine Körperschaftsteuer von 25 % ersetzt werden. Die Festsetzung des 25 %igen Zuschlags erfolgt somit unabhängig davon, ob die fraglichen Ausgaben in der Körperschaftsteuererklärung der zahlenden Gesellschaft als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder nicht.
Tipp
Insbesondere bei Auslandssachverhalten haben Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Demgegenüber steht jedoch die Pflicht der Finanz, den Sachverhalt objektiv und von Amts wegen zu ermitteln. Diese Pflicht darf nicht auf den Steuerpflichtigen überwälzt werden, etwa durch die Androhung des 25 %igen Zuschlags!