ELEKTRONISCHE ZUSTELLUNG BEI WOHNSITZWECHSEL

Mit dem Einlangen in der Databox, dem elektronischen Briefkasten abrufbar über FinanzOnline, ist ein Schriftstück der Finanzverwaltung in den elektronischen Verfügungsbereich des Unternehmers gelangt. Ein Schriftstück gilt somit auch dann als zugestellt, wenn der Unternehmer – etwa aufgrund eines Auslandsarbeitseinsatzes – temporär seine bisherige „Abgabenstelle“ aufgegeben hat.

 

Bei der Databox handelt es sich um den elektronischen Briefkasten des Unternehmers. Durch diese können zB Einkommensteuerbescheide von der Finanzverwaltung dem Unternehmer wirksam zugestellt werden. Die Schriftstücke gelten mit dem Einlangen in der Databox als zugestellt. Dies ist unter anderem für den Fristenlauf und das rechtzeitige Einbringen einer Beschwerde wesentlich. Denn zur Einbringung der Beschwerde steht eine Frist von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, zur Verfügung. Sollte eine Beschwerde nach diesem Monat, also verspätet eingebracht werden, kann der Bescheid der Finanzverwaltung nicht mehr erfolgreich bekämpft werden.

 

Abwesenheit von der Abgabenstelle

Die Zustellung und somit der Beginn des Fristenlaufes gelten jedoch dann als nicht bewirkt, wenn der Unternehmer wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in diesem Fall mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Dies gilt nicht nur für Zustellungen per Post, sondern auch für solche per FinanzOnline (Databox).

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis aus, dass etwa im Falle eines Urlaubes von einer Abwesenheit von der Abgabenstelle ausgegangen werden kann und der Unternehmer dabei nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollte.

 

Längerer Auslandarbeitseinsatz

Es liegt jedoch keine Abwesenheit von der Abgabenstelle vor, wenn der Unternehmer durch einen längeren Auslandarbeitseinsatz nicht an seiner ursprünglichen Wohnadresse in Österreich aufhältig ist, sondern durchgehend an seinem Auslandsarbeitsplatz wohnhaft war. In diesem Fall gibt der Unternehmer zumindest temporär seine bisherige Abgabenstelle auf und begründet am Ort des Auslandarbeitseinsatzes eine neue. Somit ist der Unternehmer nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend. Der Fristenlauf für die Beschwerde beginnt in diesem Fall mit dem Einlangen in der Databox.

 

 

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Mag. Thomas Zimprich
Steuerberater
Geschäftsführer | Partner

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