EINLAGENRÜCKZAHLUNGEN AUS KAPITALGESELLSCHAFTEN
Werden Bilanzgewinne von einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) an ihre Anteilsinhaber ausgeschüttet, so besteht die Möglichkeit, diese Zahlung entweder als Gewinnausschüttung mit 27,5 % Kapitalertragsteuerbelastung oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung, sofern davor Einlagen in die Gesellschaft geleistet wurden, zu qualifizieren.
Mit dem Steuerreformgesetz 2016 wurde zunächst eine umfassende und für den Gesellschafter überwiegend nachteilige Neugestaltung der steuerfreien Einlagenrückzahlung beschlossen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 erfolgte jedoch eine (überwiegende) Zurücknahme dieser Änderungen. Im Wesentlichen wurde die „alte“ Rechtslage wiederhergestellt, wonach das Wahlrecht besteht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln.
Voraussetzung 1: Positiver Einlagenstand
Voraussetzung, dass eine Gewinnausschüttung nicht der 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterliegt, ist, dass die Gesellschaft einen positiven Einlagenstand ausweist. Ein positiver Einlagenstand entsteht beispielsweise, wenn der Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft einen Zuschuss leistet und somit der Gesellschaft zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung stellt, welches in der Bilanz als ungebundene Kapitalrücklage ausgewiesen wird.
Voraussetzung 2: Kapitalrückzahlung gedeckt
Zweite Voraussetzung für die Möglichkeit der Vereinnahmung einer nicht mit Kapitalertragsteuer belasteten Ausschüttung ist, dass die Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungskosten des Gesellschafters gedeckt ist. Eine darüber hinausgehende Kapitalrückzahlung würde als Anteilsveräußerung qualifiziert werden, die wiederum einer 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterliegt.
Zu beachten ist, dass die Einlagenrückzahlung die steuerlichen Anschaffungskosten reduziert. Leistet der Gesellschafter, wie oben beschrieben, beispielsweise einen Zuschuss an die Gesellschaft, erhöhen sich automatisch auch seine steuerlichen Anschaffungskosten. In diesem Zusammenhang eine steuerfreie Einlagenrückzahlung möglich ist. Anzumerken ist, dass das Stammkapital nicht für Einlagenrückzahlungen zur Verfügung steht.
Führung von Evidenzkonten
Damit diese Vorgänge nachvollziehbar sind, muss die Gesellschaft Evidenzkonten führen, sowohl für den Stand der Einlagen (Außenfinanzierung) als auch für den Stand der Innenfinanzierung. Im Stand der Innenfinanzierung sind die kumulierten Jahresüberschüsse bzw Jahresfehlbeträge abzüglich Gewinnausschüttungen zu erfassen.
Diese Evidenzpflicht hat insbesondere auch Bedeutung, als Gewinnausschüttungen an Gesellschafter, die selbst Kapitalgesellschaften sind, immer steuerfrei sind und daher in diesem Fall aus steuerlicher Sicht eine Gewinnausschüttung gegenüber einer Einlagenrückzahlung zu präferieren ist.