EINLAGENRÜCKZAHLUNG NEU AB 2016

Die Steuerreform 2015/2016 bringt neben der medial sehr präsenten Tarifreform auch eine weitreichende Neufassung der Einlagenrückzahlung. Dieses vermeintliche „Randthema“ ist jedoch gerade auch für mittelständische GmbHs und Projektgesellschaften von großer Be­deutung.

 

Wurden von den Anteilseignern in der Vergangenheit Gesellschafterzuschüsse zur Stärkung des Eigenkapitals gebildet, war es nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen jederzeit möglich, diese ohne steuerliche Konsequenz wieder an die Anteilseigner als sogenannte Einlagenrück­zahlung zurückzuführen.

 

Die Neuregelung bringt nunmehr eine weitreichende Einschränkung dieser Wahlmöglich­keit. So wird für die Beurteilung zukünftig nicht mehr an bilanzrechtliche Tatbestände angeknüpft, sondern an die neu eingeführte betriebswirtschaftliche Unterscheidung von Außen- und Innenfinanz­ierung.

 

Als „Innenfinanzierung“ wird dabei die Summe der unternehmensrechtlich erwirtschafteten Jahres­überschüsse und Jahresfehlbeträge des Unternehmens abzüglich vorgenommener Gewinn­ausschüttungen definiert.

 

Die Neuregelung führt nunmehr dazu, dass – solange eine positive Innenfinanzierung vorliegt – jede Gewinnausschüttung als Einkommensverwendung (und einer damit verbundenen 27,5 %igen KESt-Pflicht bei natürlichen Personen) zu qualifizieren ist. Nur die Gewinnausschüt­tungen, die diesen positiven Innenfinanzierungssaldo übersteigen, sind mit steuerlicher Wirkung als Einlagenrückzahlungen möglich.

 

Neben der Evidenzhaltung des steuerlichen Einlagenstandes einer Kapitalgesellschaft, ist in Zukunft also auch der Stand der sogenannten Innenfinanzierung evident zu halten. Auch ein sogenannter „umgründungsbedingter Differenzbetrag“ muss künftig auf dem Evidenzkonto erfasst werden. Dieser „umgründungsbedingte Differenzbetrag“ ergibt sich aus der unternehmensrechtlichen Auf­wertungsmöglichkeit im Rahmen einer Umgründung und stellt den Differenzbetrag zwischen dem Buchwert des Vermögens und seinem beizulegenden Wert dar.

 

Aus der Neuregelung ergeben sich daher folgende Auswirkungen:

  • Liegt eine positive Innenfinanzierung in ausreichender Höhe vor, stellt die unternehmens­rechtliche Ausschüttung jedenfalls eine steuerliche Gewinnausschüttung dar.
  • Ist der Einlagenstand des Evidenzkontos positiv, der Stand der Innenfinanzierung jedoch negativ, liegt steuerlich eine Einlagenrückzahlung vor.
  • Sofern die Ausschüttung weder im Stand der Innenfinanzierung noch im Einlagenstand des Evidenzkontos Deckung findet und ein umgründungsbedingter Differenzbetrag vorliegt, ist von einer steuerlichen Einlagenrückzahlung auszugehen.
  • Eine Ausnahme gibt es für Ausschüttungen aus ordentlichen Kapitalherabsetzungen – diese können stets als Einlagenrückzahlung behandelt werden, sofern sie durch Einlagen auf dem Evidenzkonto gedeckt sind.

Das neue Konzept der Einlagenrückzahlung findet erstmalig für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.07.2015 beginnen. In diesem Zusammenhang ist der Stand der Innenfinanzierung erstmalig zum letzten Bilanzstichtag vor dem 01.08.2015 zu ermitteln, umgründungsbedingte Differenzbeträge sind für nach dem 31.05.2015 beschlossene Umgründungen gesondert auf einem Evidenzkonto zu erfassen.

 

Notwendige Überlegungen bis Jahresende
Besteht im Unternehmen eine positive Innenfinanzierung und wurden in der Vergangenheit Zu­schüsse geleistet, kann es ratsam sein, noch vor Wirksamwerden der neuen Regelung Einlagen aus der Kapitalgesellschaft abzuziehen. Dazu sind gegebenenfalls bis Jahresende (wenn das Wirtschafts­jahr dem Kalenderjahr entspricht) noch bilanzielle und gesellschaftsrechtliche Vorbereitungsmaß­nahmen (Feststellung des Jahresabschlusses, Fassung eines Gewinnausschüttungsbeschlusses) zu setzen.

 

Kann keine sofortige Rückzahlung erfolgen, besteht noch die (wesentlich aufwendigere) Möglichkeit diese Zuschüsse in Stammkapital (ab 01.01.2016 ohne Gesellschaftsteuerbelastung) umzuwandeln und in der Folge eine ordentliche Kapitalherabsetzung durchzuführen, da diese immer als Einlagen­rück­zahlung qualifiziert wird.

 


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