EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN – VERLUSTAUSGLEICH
Das Budgetbegleitgesetz 2011 brachte für natürliche Personen Neuerungen bei der Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften mit sich. Durch die Änderungen wird eine aktive Mitwirkung des Steuerpflichtigen notwendig.
Verlustausgleich im Privatvermögen natürlicher Personen
Natürliche Personen, die im Privatvermögen Kapitalanlagen halten (Anschaffungen ab dem 01.01.2011) und daraus Veräußerungsverluste realisieren, können diese im selben Kalenderjahr nicht nur mit realisierten Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit laufenden Erträgen, wie zB Dividenden, GmbH Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus Investmentfonds und Anleihezinsen verrechnen. Folgende Einschränkungen sind jedoch zu beachten:
- kein Verlustausgleich mit Zinserträgen aus Geldeinlagen, sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten und Zuwendungen einer Privatstiftung
- keine Verrechnung von endbesteuerten Kapitaleinkünften mit nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften
- Verrechnung von Verlusten aus stillen Beteiligungen nur mit späteren Gewinnen aus diesen („Wartetastenverluste“)
- kein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten und kein Verlustvortrag
Gezielte Veräußerung von Wertpapieren
Da im Privatvermögen kein Verlustvortrag in spätere Jahre möglich ist, sollte der unterjährige Verlustausgleich optimiert werden, um einen steuerlich ungenutzten Verfall von realisierten Verlusten zu vermeiden. Dies kann durch die gezielte Realisierung von Gewinnen und Verlusten durch Veräußerung von Kapitalvermögen erreicht werden.
Wurden unterjährig überwiegend Gewinne erzielt, können am Jahresende nach Möglichkeit durch Verkäufe gezielt Verluste realisiert werden.
Wurden umgekehrt unterjährig überwiegend Verluste erzielt, sollte vor dem Jahresende jedenfalls geprüft werden, gezielt Wertpapiere mit vorhandenen nicht realisierten Gewinnen zu veräußern, um so einen Verlustausgleich zu erreichen.
Darüber hinaus kann ein ggf verbleibender Verlustüberhang mit laufenden Erträgen wie zB Dividenden, GmbH Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus Investmentfonds und Anleihezinsen verrechnet werden. Ein solcher Verlustausgleich ist aber nur auf Antrag im Rahmen der Steuererklärung möglich.
Optimierungsmaßnahmen sollten stets auch in Hinblick auf ihre Veranlagungsstrategie durchgeführt werden.