DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

Unternehmer, die innerhalb der EU Warenlieferungen oder bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen ausführen, müssen beim Finanzamt eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen. Diese Verpflichtung ist Teil des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS) der EU-Mitgliedstaaten und wird ab 2020 deutlich aufgewertet.

 

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, ausführen, sind zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet.

 

Eine Zusammenfassende Meldung hat jeder Unternehmer einzureichen, der

  • innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt;
  • Gegenstände seines Unternehmens in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu seiner Verfügung verbringt (innergemeinschaftliche Verbringung ausgenommen Gegenstände zur vorübergehenden Verwendung im anderen EU-Mitgliedstaat);
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet;
  • als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft steuerpflichtige Lieferungen getätigt hat.

 

Die Zusammenfassende Meldung muss bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt erfolgen. Sie gilt als Steuererklärung und kann mit einer Zwangsstrafe erzwungen werden. Werden Zusammenfassende Meldungen vorsätzlich nicht eingereicht, kann es sogar zu einem Finanzstrafverfahren kommen. Die vorsätzliche Nichteinreichung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und ist mit Strafen bis zu EUR 5.000,00 bedroht.

 

Abhängig vom Umsatz des Vorjahres sind bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten Zusammenfassende Meldungen wie folgt zu erstellen:

Bis zu einem Vorjahresumsatz von EUR 100.000,00 ist die Zusammenfassende Meldung vierteljährlich zu erstellen. Wurde im Vorjahr mehr als EUR 100.000,00 Umsatz erzielt, so ist die Zusammenfassende Meldung monatlich zu erstellen. Eine Zusammenfassende Meldung ist jedoch nur erforderlich, wenn ein meldepflichtiger Umsatz erbracht wurde. Eine Leermeldung ist somit nicht erforderlich.

 

Die am Binnenmarkt beteiligten Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats die Zusammenfassende Meldung beim Finanzamt einzureichen. Die Zusammenfassende Meldung ist somit spätestens 15 Tage vor der Umsatzvoranmeldung beim Finanzamt einzureichen. In der Zusammenfassenden Meldung sind die UID-Nummern der Geschäftspartner sowie der Gesamtwert der jeweiligen Umsätze des Meldezeitraums anzugeben. Maßgeblich für die Meldung an das Finanzamt ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

 

Beispiel

Die Daten der Zusammenfassenden Meldung für den Meldezeitraum April 2019 sind auf elektronischem Wege bis spätestens 31.05.2019 an das Finanzamt zu übermitteln.

 

Die eingereichte Zusammenfassende Meldung ist – wie die Umsatzsteuervoranmeldung – innerhalb eines Monats (gerechnet ab Erkennen des Fehlers) zu berichtigen, wenn die abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist. Eine Berichtigung in einem der folgenden Meldezeiträume ist nicht zulässig.

 

Achtung: Für die verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldung kann ein Verspätungs­zuschlag von bis zu 1 % der zu meldenden Bemessungsgrundlagen, höchstens aber EUR 2.200,00 pro Zusammenfassender Meldung festgesetzt werden!

 

Neuerungen ab 2020

Nach derzeitiger Rechtslage handelt es sich bei der Zusammenfassenden Meldung um eine bloße Formvorschrift, die keine Anwendungsvoraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist. Im Rahmen der Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie wurde die Zusammenfassende Meldung jedoch deutlich aufgewertet. Ab 2020 gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht, wenn der Lieferant der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist, oder die Zusammenfassende Meldung nicht die korrekten Angaben zur Lieferung enthält. Unterlässt der liefernde Unternehmer somit die Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferung beim Finanzamt im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung, wird ihm ab 01.01.2020 die Steuerbefreiung versagt.

 

 
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