DIE PRIVATSTIFTUNG
Die 1993 geschaffenen Privatstiftungen verfolgen fremd- oder eigennützige Ziele um zumeist namhafte Vermögensmassen nach dem Willen des Stifters zu verwalten. Mit einer Privatstiftung soll das Vermögen des Stifters (auch über dessen Tod hinaus) erhalten werden, um den Unternehmensbestand zu sichern, bestimmte Personen (zB Familienangehörige oder Mitarbeiter) zu begünstigen bzw Forschung (in Betrieben) oder Kunst (auch in nicht gemeinnütziger Weise) zu unterstützen.
Eigenschaften einer Privatstiftung
Die Privatstiftung ist eine juristische Person, aber keine Gesellschaft, weil sie keine Gesellschafter oder Eigentümer, sondern nur Begünstigte hat. Sie kann zu jedem erlaubten Zweck (also zB auch zur Selbstbegünstigung des Stifters) errichtet werden und es muss ihr ein Vermögen von zumindest EUR 70.000,00 gewidmet werden. Mit der Errichtung einer Privatstiftung verliert der Stifter sein unmittelbares Zugriffsrecht auf das gestiftete Vermögen welches vom Stiftungsvorstand für die Begünstigten im Sinne des Stiftungszweckes verwaltet wird! Die Privatstiftung darf selbst kein Gewerbe ausüben, sie darf nicht die Geschäftsführung einer Gesellschaft übernehmen und nicht Vollhafter einer Personengesellschaft sein.
Errichtung
Die Privatstiftung wird durch die vom Stifter zu errichtende Stiftungserklärung unter Lebenden errichtet (Notariatsakt). Aber auch von Todes wegen kann eine Privatstiftung durch eine letztwillige Anordnung errichtet werden. Die Privatstiftung entsteht durch Eintragung im Firmenbuch.
Inhalt der Stiftungserklärung
Das Privatstiftungsgesetz 1993 gestattet Stiftern eine sehr weitreichende individuelle Ausgestaltung der Stiftungserklärung. Der gesetzliche Mindestinhalt für die Eintragung einer Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und ggf eine Stiftungszusatzurkunde) hat jedenfalls zwingend zu umfassen:
- eine Vermögenswidmung (in Höhe von mindestens EUR 70.000,00 als Barvermögen oder in Form von Sachwerten, die dann allerdings einer Gründungsprüfung unterliegen)
- einen definierten Stiftungszweck
- einen Begünstigtenkreis (auch der Stifter selbst kann Begünstigter sein)
- Name und Sitz der Privatstiftung (zB Name des Stifters oder des Begünstigten)
- Dauer der Stiftung (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit)
- Name und Anschrift des Stifters, (bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei protokollierten Gesellschaften die Firmenbuchnummer)
Zusätzlich kann zB auch noch folgender Inhalt in die Stiftungserklärung aufgenommen werden:
- Änderungsregeln für die Stiftungserklärung
- Widerrufsvorbehalt für den Stifter/Mitstifter
- Erlaubnis für Erlassung einer Stiftungszusatzurkunde
- Festlegung eines Letztbegünstigten (zB auch des Stifters)
- Regelung für den Stiftungsvorstand (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer, Vertretungsbefugnis)
- Regelung für den Stiftungsprüfer (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer)
- Einrichtung eines Aufsichtsrates oder weiterer Organe (zB Beiräte, Kuratorien) mit Beratungs-, Vorschlags-, Antrags- und Kontrollaufgaben
- Regelungen für den Aufsichtsrat (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer)
- Vergütungsregeln für Stiftungsorgane
Stiftungsorgane
- Stiftungsvorstand: Er hat aus mindestens drei natürlichen Personen zu bestehen (wovon zwei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR haben müssen). Begünstigte und deren nahe Angehörige sind von dieser Funktion ausgeschlossen. Der Vorstand vertritt die Privatstiftung und verwaltet ihr Vermögen im Sinne des Stiftungszweckes sorgfältig. Der Stiftungsvorstand hat die Verpflichtung, dem zuständigen Finanzamt die Begünstigten der Privatstiftung mitzuteilen. Er hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Eine Offenlegungspflicht besteht nicht.
- Stiftungsprüfer: Dieser wird vom Gericht oder von einem allenfalls bestehenden Aufsichtsrat bestellt. Er darf nicht Begünstigter oder Arbeitnehmer der Privatstiftung sein. Er hat den Jahresabschluss samt Lagebericht und die Buchführung zu prüfen.
- Aufsichtsrat: Obligatorisch, wenn die Arbeitnehmeranzahl in der Stiftung oder von ihr beherrschten Unternehmen über 300 liegt. Ansonsten kann ein Aufsichtsrat freiwillig bestellt werden.
Firmenbucheintragung
Der erste Stiftungsvorstand hat beim örtlich zuständigen Firmenbuchgericht die Eintragung der Privatstiftung zu beantragen. Der Stifter (oder die Mitstifter) kann auch eine Stiftungszusatzurkunde in notarieller Form errichten, die allerdings dem Firmenbuch nicht vorgelegt werden muss. Darin kann weiteres Vermögen zugestiftet werden, weitere Stiftungsorgane und Honorare für diese fixiert und die Begünstigtenkreise nominiert werden, was aus dem Firmenbuch nicht erkennbar wird.
Auflösung
Sie erfolgt mit Ablauf ihrer Bestandsdauer, Insolvenzeröffnung oder Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens, einstimmigem Auflösungsbeschluss des Vorstandes (zB auf Widerruf des Stifters hin) oder durch gerichtlichen Auflösungsbeschluss.