DIE BESTEUERUNG VON PRIVATSTIFTUNGEN

Im Jahr 1993 wurde die gesetzliche Grundlage für Privatstiftungen geschaffen. Damit sollte nicht nur dem weiteren Abfluss österreichischen Vermögens in ausländische Stiftungen entgegenge­wirkt, sondern auch ein Anreiz für das Verbringen ausländischen Vermögens nach Österreich ge­schaffen werden.

 

Zusätzlich sollte die Möglichkeit geboten werden, erwirtschaftetes Vermögen für nachfolgende Generationen, ohne die bei Vererbungen zumeist unvermeidliche Zersplitterung und Auszehrung durch Mehrfachbesteuerung, zu erhalten.

 

Die Besteuerung der Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:

1. Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen (Eingangsbesteuerung)
2. Laufende Besteuerung der Privatstiftung
3. Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte (Ausgangsbesteuerung)

 
1. Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen (Eingangsbesteuerung)

 

Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen der Stiftungseingangssteuer. Der Steuersatz beträgt 2,5 %.

 
Der Steuersatz erhöht sich auf 25 %, wenn

  • die ausländische Stiftung nicht mit einer österreichischen Privatstiftung nach dem Privat­stiftungsgesetz vergleichbar ist oder
  • sämtliche erforderliche Dokumente (insbesondere Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde) nicht spätestens bis zur Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder
  • mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe be­steht.

Zuwendungen von Immobilien an eine Privatstiftung sind von der Stiftungseingangssteuer be­­freit, stattdessen sind Immobilienwidmungen an Privatstiftungen zur Gänze im Grunderwerbsteuer­gesetz erfasst. Für unentgeltliche Immobilienzuwendungen an Privatstiftungen fallen an:

  • 0,5 % bis 3,5 % Grunderwerbsteuer (Stufentarif; je nach Betrag) vom Grundstückswert und
  • 2,5 % Stiftungseingangssteueräquivalent vom Grundstückswert sowie
  • 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert der betroffenen Immobilie.

Endbesteuertes Kapitalvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften unter 1 % Beteiligungs­höhe, welche der Privatstiftung von Todes wegen zugewendet wurden, unterliegen keiner Eingangsbe­steuerung.

 
 2. Laufende Besteuerung der Privatstiftung

 
Die laufende Besteuerung der Privatstiftung unterteilt sich in drei Bereiche:

  • Steuerfreie Erträge
    • Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften

 

  •  Erträge die der Zwischensteuer (23 %; bis 31.12.2022: 25 %; 2023: 24 %) unterliegen
    • Zinsen aus Bankguthaben,
    • Zinserträge aus Forderungswertpapieren, Investmentfondanteilen,
    • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen,
    • Einkünfte aus Derivaten sowie
    • Einkünfte aus steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen.

Die Zwischensteuer wird bei Zuwendungen an die Begünstigten wieder gut geschrieben. Wirtschaftlich gesehen ist die Zwischensteuer daher eine Vorwegbesteuerung der späteren Zu­wendungsbesteuerung bei den Begünstigten.

 

  • Steuerpflichte Einkünfte (23 % Körperschaftsteuer; bis 31.12.2022: 25 %: 2023: 24 %)
    • Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft,
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
    • sonstige Einkünfte (zB Spekulationsgewinne).

Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil der Privatstiftung liegt unter bestimmten Voraussetzungen in der möglichen steuerfreien Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Kapital­beteiligung.

 
3. Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte (Ausgangsbesteuerung)

 

Zuwendungen der Privatstiftung an im Inland ansässige Begünstigte unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % und sind endbesteuert. Die Kapitalertragsteuer muss von der Stiftung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.

 
Handelt es sich bei der Zuwendung um eine „Substanzauszahlung“, kann diese unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei behandelt werden:

  • das Vermögen wurde nach dem 31.07.2008 gestiftet,
  • es wird ein Evidenzkonto geführt, in dem alle Zu- und Abgänge an der Substanz der Privat­stiftung erfasst werden und
  • die Zuwendung übersteigt den maßgeblichen Wert (=Bilanzgewinn + Gewinnrücklagen + stille Reserven im zugewendeten Vermögen) und findet im Evidenzkonto Deckung.

 


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