Das neue EU-Erbrecht
Für Erbfälle in den EU-Mitgliedstaaten sind ab 17.08.2015 die Regelungen der neuen EU-Erbrechtsverordnung verbindlich. Ausgenommen sind lediglich Irland, Dänemark und das Vereinigte Königreich.
Die neue EU-Erbrechtsverordnung enthält einheitliche Bestimmungen darüber, welches Erbrecht im Falle von grenzüberschreitenden Zuständigkeiten anzuwenden ist. Bis dato waren für grenzüberschreitende Verlassenschaftsverfahren die Gerichte beider involvierten Staaten zuständig, wobei sich das anwendbare Recht nach der Staatsbürgerschaft des Verstorbenen richtete. So mussten die mit dem Nachlass befassten österreichischen Gerichte teilweise auch ausländisches Recht anwenden. Die neue EU-Erbrechtsverordnung besagt nun, dass das Erbrecht jenes Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit der Gerichte für Entscheidungen in Erbsachen richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt.
Beispiel
Ein österreichischer Staatsbürger zieht nach seinem Pensionsantritt nach Spanien, verbringt dort seinen Lebensabend und verstirbt in Spanien. Es kommt nun spanisches und nicht mehr österreichisches Erbrecht zur Anwendung. Nur wenn sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes hatte, ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Letztwillige Verfügung
Um von vornherein „böse“ Überraschungen durch fremde und unbekannte Erbrechtsordnungen zu vermeiden (Pflichtteilsansprüche sind in den einzelnen Ländern der EU sehr unterschiedlich geregelt), kann durch eine letztwillige Verfügung (etwa ein Testament) das Recht jenes Staates gewählt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene besessen hat.
Einen Überblick über das Erbrecht aller EU-Mitgliedstaaten finden Sie auf der Online-Plattform www.successions-europe.com.