DAS GLÄSERNE BANKKONTO

Mitte August 2015 wurden im Bundesgesetzblatt das Kontenregister- und Konteneinschau­gesetz (KontRegG) sowie das Kapitalabfluss-Meldegesetz und das Bundesgesetz zur Umsetz­ung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Infor­mationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG) verlautbart. Diese Gesetze erleichtern der Finanzverwaltung die Informationsbeschaffung über Kapitalbe­wegungen und Kontostände.

 

KontRegG: Einsichtnahme in das Kontenregister
Die Einführung eines zentralen Kontenregisters soll dazu dienen, eine vollständige Übersicht über die vorhandenen Bankkonten einer Person im Einlagen-, Giro- und im Bausparge­schäft sowie über Depots, die in Österreich geführt werden, zu erhalten. Das Kontenregister soll jedoch nur die soge­nannten „externen Kontendaten“, wie etwa Name des Inhabers oder Eröffnungs- und Schließ­ungs­daten des Kontos enthalten, aber weder Kontostände noch Konten­umsätze.

Diese Daten sind zehn Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem das Konto bzw Depot geschlossen wurde, gespeichert. Neben der Finanzverwaltung dürfen im Fall von (finanz-)strafrechtlichen Zwecken auch die Staatsanwaltschaft, die Strafgerichte sowie die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzge­richt in dieses Register einsehen.

Im Abgabenverfahren betreffend Einkommensteuer, Körper­schaftsteuer und Umsatzsteuer darf die Finanzverwaltung bei zweifelhaften Angaben in der Abgabenerklärung erst dann in das Register einsehen, wenn dem Abgabepflichtigen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Um den Rechtsschutz im Abgabenverfahren zu wahren, wird ein Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet.

 

KontRegG: Einschau in Konten
Bislang konnte das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen werden, wenn ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person eingeleitet worden war. In Zukunft besteht für die Finanzverwaltung im Ab­gabenverfahren die Möglichkeit, Bankinformationen von Abgabepflichtigen zu erhalten.

Das KontRegG ermächtigt die Abgabenbehörde zur Konteneinschau, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von Abgabepflichtigen bestehen und zu erwarten ist, dass diese Zweifel durch die Einsichtnahme ausgeräumt werden können. Dabei muss dieser Eingriff in die schutz­würdigen Interessen des Bankkunden verhältnismäßig sein.

Um eine Einschau zu erwirken, darf die Abgabenbehörde ein schriftliches Auskunftsverlangen nur dann an das Kreditinstitut richten, wenn das Auskunftsverlangen zuvor von einem Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts durch Beschluss bewilligt wurde. Dieser Beschluss kann im Rechts­mittel­weg mit Rekurs bekämpft werden. Über diesen Rekurs entscheidet dann das Bundesfinanz­gericht durch einen Senat. Bei einer zu Unrecht bewilligten Konteneinschau normiert das KontRegG, dass die durch die Konteneinschau erlangten Informationen in jenem Abgabenverfahren, in dem das Auskunfts­verlangen gestellt wurde, mit einem Beweisverwertungsverbot belegt sind.

 

Kapitalabfluss-Meldegesetz
Das Kapitalabfluss-Meldegesetz wiederum verpflichtet Kredit- und Zahlungsinstitute sowie die Öster­reichische Bundesfinanzierungsagentur dazu, dem Finanzminister Kapitalabflüsse von mindestens EUR 50.000,00 von Konten und Depots natürlicher Personen (rückwirkend ab dem 01.03.2015) zu melden. Ob der Kapitalabfluss von mindestens EUR 50.000,00 in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine offenkundige Verbindung gegeben ist, getätigt wird, ist dabei nicht von Belang. Die Meldepflicht nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz betrifft jedoch nicht Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten von Rechtsan­wälten, Notaren oder Wirt­schafts­treuhändern. Die Meldung für 2015 ist bis spätestens 31.10.2016 vorzunehmen.

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz verpflichtet Kredit- und Zahlungsinstitute sowie die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur auch dazu, aus der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein stam­mende Kapitalzuflüsse an den Finanzminister zu melden, soweit sie in bestimmten Zeiträumen er­folgten. Die relevanten Zeiträume werden vom Gesetz eingegrenzt. Es handelt sich um Kapitalzu­flüsse aus der Schweiz für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 31.12.2012 und um Kapitalzuflüsse aus dem Fürstentum Liechtenstein für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2013. Diese Meld­ungen sind spätestens bis zum 31.12.2016 an den Finanzminister zu erstatten.

Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse von mindestens EUR 50.000,00 auf das inländische Konto oder Depot einer natürlichen Person (Geschäftskonten von Unternehmern sind von der Meldepflicht aus­genommen).

Bis einschließlich 31.03.2016 kann eine Nachversteuerung meldepflichtiger Kapitalzuflüsse vor­genommen werden. Dazu hat der Konteninhaber/Depotinhaber dem meldepflichtigen Kredit­institut unwiderruflich schriftlich mitzuteilen, dass die Nachversteuerung begehrt wird. Diese erfolgt bis spätestens 30.09.2016 als anonyme Einmalzahlung in Höhe von 38 % der melde­pflichtigen Kapital­zuflüsse. Es besteht aber auch die Möglichkeit einer Selbstanzeige. In diesem Falle wird die Steuerbelastung exakt ermittelt.

 

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Um die Amtshilfe einerseits zwischen Österreich und anderen Mitgliedstaaten der EU und anderer­seits zwischen Österreich und Drittstaaten zu erleichtern, werden künftig automatisch Informat­ionen über Finanzkonten in Steuersachen ausgetauscht. Dieses Prozedere wird in einem eigenen Gesetz, dem GMSG, geregelt.

 


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