COVID-19: AUSWIRKUNGEN AUF FRISTEN

Die Coronavirus-Pandemie ist besonders für die Wirtschaftstreibenden sehr herausfordernd und dennoch ist auch Alltägliches zu bewältigen – wie etwa die Einhaltung bestimmter Fristen. Der Gesetzgeber brachte bis zum 04.04.2020 insgesamt fünf COVID-19-Gesetze auf den Weg und schuf damit einige Rechtsgrundlagen, welche den vom Virus COVID-19 dominierten Alltag erleichtern.

 

Auswirkungen auf Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern

Das 2. COVID-19-Gesetz beinhaltet im Artikel 32 das „Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz“   (COVID-19-GesG). Dieses Gesetz erlaubt Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen, Vereinen und Versicherungsvereinen bis zum Ablauf des 31.12.2020 die Abhaltung von Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer – etwa via Videokonferenz. Grundsätzlich hat bei Aktiengesellschaften gemäß § 104 Abs 1 Aktiengesetz die ordentliche Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Das COVID-19- GesG ändert dies. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage im § 2 ist es zulässig, dass die ordentliche Hauptversammlung innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahres stattfindet.

 

Auswirkungen auf die Rechnungslegung

Das 2. COVID-19 Gesetz beinhaltet im Artikel 21 das neue Gesetz „Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz“. Dieses ist seit 22.03.2020 bis zum Jahresende (Ablauf des 31.12.2020) in Kraft. Nach dessen § 2 werden die Fristen für vor einem Gericht abzugebende Erklärungen gehemmt. In dem Ausschussbericht des Budgetausschusses des Nationalrates ist im Zusammenhang mit der Fristenhemmung „die Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung“ exemplarisch erwähnt.

 

Auswirkungen auf die Einreichung von Jahresabschlüssen

§ 277 Unternehmensgesetzbuch (UGB) normiert, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen sind. Das bis zum Ablauf des 31.12.2020 geltende „Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz“ sieht im § 1 Abs 1 vor, dass alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem am 22.03.2020 stattgefundenen Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes fällt und auch verfahrensrechtliche Fristen, welche bis zum 22.03.2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen sind. Der Lauf dieser Fristen beginnt mit 01.05.2020 neu. Für Jahresabschlüsse, die nach dem 21.03.2020 bei Gericht einzureichen sind, wurde die Offenlegungsfrist generell auf 12 Monate verlängert. Konkret bedeutet dies etwa für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2019, dass eine Einreichung bis 31.12.2020 (statt ursprünglich 30.09.2020) möglich ist.

 

Die fünf COVID-19-Gesetze bringen jedoch keine Änderungen für die allgemeinen Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 222 UGB). Demnach haben Kapitalgesellschaften in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang er- weiterten Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht und einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen aufzustellen und dem Aufsichtsrat daher bis Ende Mai 2020 vorzulegen.

 

Auswirkungen auf Verwaltungsverfahren

Am 22.03.2020 trat mit Artikel 16 des 2. COVID-19 Gesetzes das neue Gesetz „Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes“ in Kraft. Dieses wurde nun mit dem 4. COVID-19- Gesetz abgeändert und der Kurztitel „Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG)“ eingefügt. Dieses Gesetz betrifft den Fristenlauf in anhängigen behördlichen Verfahren vor Verwaltungsbehörden, auf welche das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 anzuwenden sind. Im Artikels 1 des 4. COVID-19-Gesetzes wurde die Lesbarkeit des § 1 Abs 1 des COVID-19-VwBG erleichtert und zu „Verjährungsfristen“ eine neue Rechtslage geschaffen. Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 22.03.2020 fallen und Fristen, welche bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, werden bis 30.04.2020 unterbrochen. Diese Fristen beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen. Bei der Fristenberechnung von Fristen, die sich nach Tagen berechnen, gilt der 01.05.2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei Fristen, die sich nach Wochen, Monaten, Jahren berechnen, gilt der 01.05.2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950.

 

Das 2. COVID-19-Gesetz dehnte diese neue Regelung auch auf Verjährungsfristen aus. Mit dem 4. COVID-19-Gesetz wurde der Gesetzestext „Dies gilt auch für Verjährungsfristen“ ersatzlos gestrichen. Der Lauf von Verjährungsfristen ist daher nicht betroffen. Die seit dem 4. COVID-19-Gesetz geänderte Rechtslage tritt rückwirkend mit 22.03.2020 in Kraft.

 

Auswirkungen auf Fristen nach der Bundesabgabenordnung

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurden im Artikel 13 unter dem Titel „Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19“ auch neue Bestimmungen in die Bundesabgabenordnung (BAO) aufgenommen. Diese traten am 22.03.2020 in Kraft und gelten bis Jahresende. Nach § 323c Abs 1 BAO werden in anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (Beschwerde an das Verwaltungsgericht) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.03.2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16.03.2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen.

 

§ 323d  BAO normiert für Landes- und Gemeindeabgaben Folgendes: Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung gemäß § 323c Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.

 

Auswirkungen auf Fristen nach Finanzstrafgesetz

Im Finanzstrafgesetz wurden durch Artikel 25 des 2. COVID-19-Gesetzes ebenso Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie eingefügt. Nach dem § 265a Finanzstrafgesetz wird der Lauf der Einspruchsfrist, der Rechtsmittelfrist und der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde nunmehr jeweils unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16.03.2020 noch nicht  abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen.

 

Auswirkungen auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge

Auch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfuhr durch Artikel 43 des 2. COVID-19-Gesetzes eine Ergänzung mit dem neugeschaffenen § 733, welcher bis zum Jahresende in Kraft ist. Die Beiträge von Unternehmen, welche Betriebsbeschränkungen oder Betriebsschließungen hinnehmen müssen, werden in den Monaten Februar bis April 2020 verzugszinsenfrei gestundet. Andere Unternehmen können beantragen, dass die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge gestundet wird. Hierfür muss glaubhaft gemacht werden, dass die Entrichtung dieser Beiträge liquiditätsgefährdend wäre. Dem Ausschussbericht des Budgetausschusses des Nationalrates ist zu entnehmen, dass fällige Beiträge weder eingemahnt, noch mit Rückstandsausweis eingetrieben werden sollen und auch bei Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge von Insolvenzanträgen Abstand zu nehmen ist. Weiters geht aus dem Bericht hervor, dass in den Monaten März bis Mai 2020 keine Säumniszuschläge bei Verstößen gegen die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mit Ausnahme der Anmeldung zur Sozialversicherung) eingehoben werden sollen und die Versicherungsträger in diesen Zeiträumen zugunsten der Dienstgeber Ratenzahlungen für fällige Beiträge in vermehrtem Ausmaß gewähren.

 

Kundmachung im März und April 2020

  • COVID-19-Gesetz, BGBl I 12/2020
  • COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020
  • COVID-19-Gesetz, BGBl I 23/2020
  • COVID-19-Gesetz, BGBl I 24/2020
  • COVID-19-Gesetz, BGBl I 25/2020

 

Die COVID-19-Gesetze finden sie zum Nachlesen unter https://www.ris.bka.gv.at/Bgbl-Auth/.

 

CORONA-BERATUNG zu steuerlichen, wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Themenstellungen

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