COVID-19: ÜBERSICHT HILFSMASSNAHMEN
Bei der Vielzahl an Hilfsmaßnahmen für Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie beschlossen wurden, kann man leicht den Überblick verlieren. Während manche – wie der Umsatzersatz – nur ganz kurze Zeit beantragbar waren, gelten für andere großzügige Fristen, sodass sich ein Zuwarten durchaus auszahlen kann. Hier ein kurzer Überblick über Förderungen und steuerliche Maßnahmen, die noch in Anspruch genommen werden können:
Fixkostenzuschuss
- Voraussetzung: Umsatzausfall von mindestens 40%
- Zeitraum: 16.03.2020 bis 15.9.2020
- Förderung: ersetzt bis zu 75 % der Fixkosten gestaffelt nach Höhe des Umsatzausfalles
- Antragsfrist: 20.05.2020 bis 31.08.2021
Fixkostenzuschuss EUR 800.000,00
- Voraussetzung: Umsatzausfall von mindestens 30%
- Zeitraum: 16.09.2020 bis 30.06.2021
- Förderung: ersetzt Fixkosten in Höhe des Umsatzausfalles
- Antragsfrist Tranche 1: 23.11.2020 bis 30.06.2021
- Antragsfrist Tranche 2: 01.07.2021 bis 31.12.2021
Verlustersatz
- Voraussetzung: Umsatzausfall von mindestens 30%
- Zeitraum: 16.09.2020 bis 30.06.2021
- Förderung: ersetzt 70 % bis maximal 90 % des Verlustes
- Antragsfrist Tranche 1: 16.12.2020 bis 30.06.2021
- Antragsfrist Tranche 2: 01.07.2021 bis 31.12.2021
Ausfallsbonus
- derzeit in Vorbereitung (Details noch offen)
- Voraussetzung: Umsatzausfall von mindestens 40 %
- Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss EUR 800.000,00.
- Ausfallsbonus ist mit EUR 60.000,00 pro Monat gedeckelt
- Antragstellung: ab 16.02.2021 für jeweiliges Vormonat möglich
COVID-19 Rücklage
- Voraussetzung: Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 positiv und 2020 negativ
- 30 % bis 60 % der positiven Einkünfte 2019 können mit Verlusten aus 2020 ausgeglichen werden
Verlustrücktrag
- Verlust 2020 von maximal Mio EUR 5 kann auf das Jahr 2019, ein danach noch verbleibender Verlust bis zu Mio EUR 2 sogar auf das Jahr 2018 rückgetragen werden
Degressive Abschreibung
- Voraussetzung: Investition in neue Anlagegüter nach dem 30.06.2020 (ausgenommen va Gebäude, Pkw, Firmenwerte, Anlagen im Zusammenhang mit fossiler Energie)
- Abschreibung von 30 % im Jahr der Anschaffung, danach 30 % vom Restbuchwert
Investitionsprämie
- Voraussetzung: materielle und immaterielle Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (ausgenommen va klimaschädliche Investitionen, wie zB Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb)
- Höhe der Prämie: 7 % der Investitionssumme (14 % bei Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
- Beginn der Investition: 01.08.2020 bis 28.02.2021
- Fertigstellung der Investition: bis 28.02.2022 (bei Großprojekten bis 28.02.2024)
- Antragsfrist: 01.09.2020 bis 28.2.2021
Zahlungserleichterung
- Stundung von Abgabenrückständen bis 31.03.2021 – keine Stundungszinsen
- Ratenzahlungsmodell in 2 Phasen bis 31.03.2024 – Stundungszinsen von 2 % über dem Basiszinssatz
Anspruchszinsen
- Für Steuernachforderungen der Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 werden keine Anspruchszinsen festgesetzt
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | |
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Mag. Welf Kleinhanns Steuerberater Geschäftsführer | Partner E wkleinhanns@eccontis.at T +43 732 221736 15 |
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