COVID-19: KURZARBEIT PHASE 5
Die Phase 4 der COVID-19-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. Um die weiter von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen besonders treffsicher zu unterstützen, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf folgende Neuregelung der COVID-19-Kurzarbeit ab Juli 2021 geeinigt.
Die COVID-19-Kurzarbeit steht zukünftig in 2 Varianten zur Verfügung:
- Für besonders betroffene Betriebe (Lockdown oder mindestens 50 %-Umsatzrückgang; zB Nachtgastronomie) wird die COVID-19-Kurzarbeit im Wesentlichen unverändert bis Ende 2021 möglich sein.
- Für alle anderen Betriebe (und für die besonders betroffenen Betriebe nach Auslaufen der privilegierten Variante) soll bis Mitte 2022 eine verschärfte COVID-19-Kurzarbeitsvariante gelten, mit einer Mindestarbeitszeit von grundsätzlich 50 % und einer um 15 % reduzierten Kurzarbeitsbeihilfe.
COVID-19-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe | Unveränderte COVID-19-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen | |
Kurzarbeitsbeihilfe | Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor COVID-19) |
Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung) |
Geltungsdauer |
Das Modell gilt vorläufig bis Juni 2022. | Das Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021. |
Mindestarbeitszeit | 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall) |
30 % Mindestarbeitszeit |
Geltungsbereich | Gilt für alle Betriebe. | Gilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen). |
Kurzarbeitsdauer | Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) COVID-19-Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate. |
Nettoersatzraten | Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90 % / 85 % / 80 %). |
Urlaubsverbrauch | Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten COVID-19-Kurzarbeit. |
Zugang |
Für Betriebe, die schon in Phase 4 in COVID-19-Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden. |
Für nähere Details bleibt die Veröffentlichung der überarbeiteten AMS-Richtlinie und der Sozialpartnervereinbarung abzuwarten.
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | |
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Renate Aigner Teamleitung Personalverrechnung E raigner@eccontis.at T +43 732 221736 13 |
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