COVID-19: KURZARBEIT PHASE 5

Die Phase 4 der COVID-19-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. Um die weiter von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen besonders treffsicher zu unterstützen, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf folgende Neuregelung der COVID-19-Kurzarbeit ab Juli 2021 geeinigt.

 

Die COVID-19-Kurzarbeit steht zukünftig in 2 Varianten zur Verfügung:

  • Für besonders betroffene Betriebe (Lockdown oder mindestens 50 %-Umsatzrückgang; zB Nachtgastronomie) wird die COVID-19-Kurzarbeit im Wesentlichen unverändert bis Ende 2021 möglich sein.
  • Für alle anderen Betriebe (und für die besonders betroffenen Betriebe nach Auslaufen der privilegierten Variante) soll bis Mitte 2022 eine verschärfte COVID-19-Kurzarbeitsvariante gelten, mit einer Mindestarbeitszeit von grundsätzlich 50 % und einer um 15 % reduzierten Kurzarbeitsbeihilfe.

 

  COVID-19-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe Unveränderte COVID-19-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen
Kurzarbeitsbeihilfe Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor
COVID-19)
Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung) 

Geltungsdauer

Das Modell gilt vorläufig bis Juni 2022. Das Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021.
Mindestarbeitszeit 50 % Mindestarbeitszeit
(mit Ausnahmen im Einzelfall)

30 % Mindestarbeitszeit
(mit Ausnahmen im Einzelfall)

Geltungsbereich Gilt für alle Betriebe. Gilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen).
Kurzarbeitsdauer Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) COVID-19-Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate.
Nettoersatzraten Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert
(90 % / 85 % / 80 %).
Urlaubsverbrauch Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten COVID-19-Kurzarbeit.
Zugang

Für Betriebe, die schon in Phase 4 in COVID-19-Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden.

 

Für nähere Details bleibt die Veröffentlichung der überarbeiteten AMS-Richtlinie und der Sozialpartnervereinbarung abzuwarten.

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Renate Aigner
Teamleitung Personalverrechnung

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