COVID-19: FIXKOSTENZUSCHUSS – PHASE II

Noch während die Phase I des Fixkostenzuschusses gerade erst richtig angelaufen ist, wurde mit der Phase II eine zeitliche Verlängerung und inhaltliche Verbesserung der Maßnahme beschlossen. Die Freigabe durch die Institutionen der EU ist derzeit noch ausständig, sodass sich die ursprünglich für 16.09.2020 geplante Antragstellung verzögert.

 

Über die Grundzüge zum Fixkostenzuschuss der Phase I haben wir mit eccontis informiert 22/2020 vom 22.05.2020 informiert. Aktuelle Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung sind auf der Internetseite des Ministeriums unter https://www.fixkostenzuschuss.at zu finden. Die wichtigsten Änderungen und Eckpunkte der Phase II stellen sich wie folgt dar:

 

  • Der Fixkostenzuschuss der Phase II gebührt bereits ab einem Umsatzrückgang von 30 %.
  • Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Ausmaß des Umsatzrückganges. Bei einer Umsatzeinbuße von 50 % werden daher auch 50 % der Fixkosten ersetzt. Bei einem vollständigen Umsatzausfall ist somit ein Fixkostenersatz von 100 % möglich.
  • Der Katalog der förderbaren Fixkosten wurde erweitert. So gelten etwa in der Phase II auch folgende Kosten als Fixkosten:
    • Absetzung für Abnutzung für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter,
    • Leasingraten,
    • Geschäftsführerbezug bis EUR 2.666,67 pro Monat,
    • frustrierte Aufwendungen infolge Corona-Pandemie.
  • Es wurde eine Pauschalierungsmöglichkeit geschaffen: Natürliche Personen, die im zuletzt veranlagten Jahr weniger als EUR 100.000,00 Umsatz erzielt haben, können pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Neben der Umsatzgrenze ist jedoch Voraussetzung, dass es sich um die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers handelt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die nichtselbständigen Einkünfte niedriger sind als die betrieblichen.
  • Wer einen Fixkostenzuschuss der Phase I beantragt hat, kann in Phase II Absetzung für Abnutzung, Leasingraten und frustrierte Aufwendungen, die in Phase I nicht gefördert wurden, nachholen.
  • Als Betrachtungszeiträume für den Umsatzrückgang stehen folgende Perioden zur Verfügung:
    Variante 1: Es wurde ein Fixkostenzuschuss I beantragt. Dieser endet vor dem 01.07.2020:
  • Es sind die Umsätze des 3. und 4. Quartals 2020 jenen des 3. und 4. Quartals 2019 gegenüberzustellen.
  • Endet der Fixkostenzuschuss I jedoch nach dem 01.07.2020, so sind das 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021 heranzuziehen.
    Variante 2: Es stehen insgesamt 9 Betrachtungszeiträume zur Verfügung, die mit den entsprechenden Zeiträumen des Vorjahres zu vergleichen sind. Der erste dieser Zeiträume reicht vom 16.06.2020 bis zum 15.07.2020, der letzte vom 16.02.2021 bis zum 15.03.2021. Es können bis zu sechs zeitlich zusammenhängende Zeiträume ausgewählt werden.

 

Ermittlung des Zuschusses

Auch hier hängt die Ermittlung des Zuschusses von den für die Berechnung des Umsatzrückgangs gewählten Perioden ab. Bei Variante 1 sind im ersten Fall die Fixkosten des Zeitraums 16.06.2020 bis 15.12.2020, im zweiten Fall jene des Zeitraums 16.09.2020 bis 15.03.2021 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei Variante 2 sind die im gewählten Zeitraum anfallenden Fixkosten ausschlaggebend.

 

Antragstellung und Tranchen

Antragstellung und Auszahlung können in bis zu zwei Tranchen erfolgen. Die erste Tranche in Höhe von 50 % sollte ursprünglich ab 16.09.2020 beantragt werden können. Die Antragstellung für die zweite Tranche wird ab 16.12.2020 möglich sein. Letzter Tag der Antragstellung wird wie bei Phase I der 31.08.2021 sein.

 

Tipp

Vor der Beantragung eines Fixkostenzuschusses sollte man sich die Umsatzrückgänge und die in Frage kommenden Fixkosten in den einzelnen Betrachtungszeiträumen gut ansehen und Vergleichsrechnungen anstellen. Unter Umständen kann die Wahl nur eines Betrachtungszeitraumes zu einem höheren Zuschuss führen als zwei oder mehr Zeiträume.

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Welf Kleinhanns
Steuerberater
Geschäftsführer | Partner

E wkleinhanns@eccontis.at
T +43 732 221736 15
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