COVID-19: FIXKOSTENZUSCHUSS
Nach mehreren Anläufen wurde kürzlich die Verordnung veröffentlicht, die die Voraussetzungen für den sogenannten Fixkostenzuschuss regelt. Die Antragstellung für die ersten 50 % dieses Zuschusses ist grundsätzlich ab 20.05.2020 möglich
Sinn und Zweck des Fixkostenzuschusses ist es, Unternehmen, je nach Höhe des tatsächlichen Umsatzrückganges aufgrund der COVID-19 Beschränkungen, einen Teil der weiter angefallenen Fixkosten zu ersetzen und so den wirtschaftlichen Schaden abzumildern. Diese Kosten müssen im Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 15.09.2020 angefallen sein.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Österreich haben und deren Ausübung einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich zu Einkünften gemäß §§ 21 bis 23 EStG führt. Der erlittene Umsatzausfall muss in Zusammenhang mit COVID-19 stehen. Weitere Voraussetzung ist, dass über das Unternehmen keine rechtskräftige Finanzstrafe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung verhängt worden sein darf und dass das Unternehmen nicht bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist bzw zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Einschränkungen bestehen unter anderem hinsichtlich Unternehmen im Finanzsektor, im Eigentum von Gebietskörperschaften, im Konzernverbund sowie für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern die mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben.
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens. Wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten EUR 500 übersteigen, werden folgende Zuschüsse ausgezahlt:
Umsatzausfall | Zuschuss in % der Fixkosten | Maximaler Zuschuss in EUR |
40 % – 60 % | 25 % | 30 Mio |
60 % – 80 % | 50 % | 60 Mio |
80 % – 100 % | 75 % | 90 Mio |
Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Gegenüberstellung der maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019.
Alternativ kann auch ein Betrachtungszeitraum von maximal 3 aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum 16.03.2020 bis 15.09.2020 mit dem Vergleichszeitraum des Vorjahres herangezogen werden. Maßgeblich sind dafür die Waren- und Leistungserlöse gemäß Gewinn- und Verlustrechnung.
Als Fixkosten werden nachfolgend angeführte Aufwendungen anerkannt, die aus einer operativen inländischen Tätigkeit im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 15.09.2020 anfallen:
- Geschäftsraummieten und Pacht
- Betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen (sofern diese nicht an verbundene Unternehmen weitergegeben wurden)
- Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
- Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Wertes verlieren
- Angemessener Unternehmerlohn (bei natürlichen Personen als Einzel- oder Mitunternehmer)
- Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
- Angemessene Steuerberatungskosten von maximal EUR 500, sofern ein Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragt wird
- Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
Von diesen Fixkosten müssen etwaige Versicherungsvergütungen abgezogen werden. Der Fixkostenzuschuss ist außerdem um Zuwendungen von Gebietskörperschaften und Entschädigungen nach dem Epidemie Gesetz zu reduzieren. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sowie Zahlungen aus dem Härtefallfonds sind dagegen nicht in Abzug zu bringen.
Der angemessene Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln, wobei dafür jedenfalls EUR 666,66, höchstens jedoch EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden dürfen (steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Von diesem Unternehmerlohn sind etwaige Nebeneinkünfte im Betrachtungszeitraum abzuziehen.
Die Antragstellung auf Fixkostenzuschuss erfolgt ausschließlich gegenüber der dafür neu gegründeten COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“), wobei als technische Schnittstelle für die Antragstellung FinanzOnline vorgesehen ist.
Anträge können ab 20.05.2020 und bis spätestens 31.08.2021 gestellt werden. Der Antrag muss über FinanzOnline eingebracht werden, wobei die Auszahlung in folgenden drei Tranchen beantragt werden kann:
- Die erste Tranche umfasst höchstens 50 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20.05.2020 beantragt werden
- Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25 %, somit insgesamt höchstens 75 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 19.08.2020 beantragt werden
- Die dritte Tranche kann ab 19.11.2020 beantragt werden.
Für die Auszahlung der ersten Tranche (bis 18.08.2020) und gegebenenfalls der zweiten Tranche (bis 18.11.2020) sind der Umsatzausfall sowie die Fixkosten bestmöglich zu schätzen.
Ein etwaiger Wertverlust saisonaler Ware darf erst ab der Antragstellung für die zweite Tranche (ab 19.08.2020) berücksichtigt werden.
Erfolgt die Auszahlung in mehreren Tranchen, müssen inhaltliche Korrekturen (tatsächliche Fixkosten und Umsatzausfälle, Korrekturen der Ermittlung des Umsatzausfalls, Berücksichtigung Wertverlust saisonaler Ware) mit der letzten Tranche erfolgen. Die bereits ausgezahlten Tranchen werden bei Auszahlung dieser letzten Tranche gegengerechnet.
Für die Bestätigung des Umsatzeinbruchs und den Betrag der relevanten Fixkosten ist eine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vorgesehen.
Die Bestätigung des Steuerberaters für die Beantragung der ersten Tranche kann entfallen, wenn der insgesamt beantragte Zuschuss (inklusive zweiter und dritter Tranche) nicht mehr als EUR 12.000,00 beträgt. Bei einem beantragten Zuschuss zwischen EUR 12.000,00 und EUR 90.000,00 beschränkt sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters auf die Plausibilität der Daten.
Wie diese endgültige Bestätigung durch den Steuerberater auszusehen hat, wird derzeit von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ausgearbeitet.
Der Antragsteller bestätigt mit seinem Antrag, dass
- die Voraussetzungen erfüllt sind,
- in den im Antrag angeführten Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten oder für Investitionen enthalten sind,
- die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen und andere Zuschüsse gedeckt werden und
- der Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.
Der Antragsteller verpflichtet sich mit seinem Antrag außerdem, dass
- auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht genommen wird,
- Gewinnausschüttungen an Eigentümer an wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden, das bedeutet, dass Beschlüsse von Dividenden- und Gewinnauszahlungen von 16.03.2020 bis 16.03.2021 verboten sind,
- der COFAG, dem Bundesministerium für Finanzen oder einem Bevollmächtigten jederzeit Unterlagen zur widmungsgemäßen Verwendung vorgelegt werden,
- der COFAG das Recht auf jederzeitige Prüfung eingeräumt wird,
- für Personenbezogene Daten sämtliche Einwilligungserklärungen vorliegen sowie
- Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG bekannt gegeben werden.
Der Zuschuss selbst ist nicht steuerpflichtig, reduziert aber die abzugsfähigen Aufwendungen entsprechend den allgemeinen steuerlichen Regelungen.
Auf der Internetseite www.fixkostenzuschuss.at sind die jeweils aktuellen Richtlinien und deren Auslegung sowie weitere Informationen zusammengestellt.
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