COVID-19: CORONA-HILFS-FONDS
Neben der Möglichkeit zur Kurzarbeit sowie der Einrichtung des Härtefall-Fonds für Selbständige hat die Bundesregierung jetzt auch den sogenannten „Corona-Hilfs-Fonds“ auf den Weg gebracht. Eine Antragstellung für Kreditgarantien soll ab 08.04.2020 über die Hausbank möglich sein. Die Registrierung beim aws für Fixkostenzuschüsse soll ab 15.04.2020 möglich sein.
Sinn und Zweck des mit 15 Milliarden EUR dotierten Corona Hilfs-Fonds ist die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Die veranschlagten 15 Milliarden EUR können je nach Bedarf entweder für Garantien oder unmittelbar für Fixkostenzuschüsse verwendet werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben sowie Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.
Der Corona-Hilfs-Fonds wird durch die neu gegründete COFAG – COVID-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit aws, ÖHT und OeKB abgewickelt, wobei für den Unternehmer die Abwicklung über die Hausbank erfolgen soll. Dort sind die entsprechenden Anträge zu stellen.
1. CORNONA-HILFS-FONDS
1.1. Garantien
Die Republik stellt Garantien zur Verfügung, mit denen 90 % der Kreditsumme abgedeckt werden. Damit sollen Betriebsmittelkredite besichert werden und somit gewährleistet sein, dass die Banken schnell und unbürokratisch Kredite vergeben. Als Obergrenze sind 3 Monatsumsätze bzw maximal 120 Mio EUR vorgesehen. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.
Die Voraussetzung für eine Garantie der Republik Österreich ist, dass Standort und Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Österreich liegen müssen und ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort besteht.
Für die Kreditzinsen dürfen höchstens 1 % angesetzt werden sowie Garantieentgelte, die je nach Größe des Unternehmens zwischen 0,25 % und 2,00 % betragen.
Die Garantien können ab 08.04.2020 beantragt werden und sollen innerhalb von 7 Werktagen genehmigt werden.
1.2. Zuschüsse
Als weiteres Element sollen sogenannte Zuschüsse zu angefallenen Fixkosten ausgezahlt werden, wobei es hier für die Unternehmen erst sehr spät zu Liquiditätszuschüssen kommen wird.
Der Antrag für einen Fixkostenzuschuss kann zwar grundsätzlich ab 15.04.2020 gestellt werden, es kann jedoch erst nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung einer Bestätigung über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten zu einer Auszahlung kommen.
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens. Wenn diese binnen 3 Monaten EUR 2.000 übersteigen, werden folgende Zuschüsse ausgezahlt
- 25 % Ersatzleistung, wenn der Ausfall 40 – 60 % beträgt,
- 50 % Ersatzleistung, wenn der Ausfall 60 – 80 % beträgt und
- 75 % Ersatzleistung, wenn der Ausfall 80 – 100 % beträgt.
Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und dem Ende der Covid-Maßnahmen.
Als Fixkosten gelten grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas, Telekommunikation, ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal EUR 2.000,00 pro Monat sowie der Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mindestens 50 % des Wertes verlieren.
Für die Bestätigung des Umsatzeinbruchs und den Betrag der relevanten Fixkosten ist eine Bestätigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorgesehen.
Der Antrag auf Fixkostenzuschuss ist über ein online Tool der aws zu stellen. Die Auszahlung erfolgt in der Folge über die Hausbank in Abstimmung mit der aws.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen
- Standort und Geschäftstätigkeit liegen in Österreich und die Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein.
- Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40 %, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht wurde.
- Das Unternehmen muss sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
- Das Unternehmen muss als „gesundes Unternehmen“ vor der COVID-19-Krise gelten.
Nicht antragberechtigt sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeitern beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben statt Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen sowie der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich.
2. UPDATE HÄRTEFALL-FONDS (PHASE 2)
Bereits nach wenigen Tagen wurde der Fonds auf 2 Milliarden EUR aufgestockt. Weiters wurden für die Antragstellung in der Phase 2 (maximal EUR 2.000,00 pro Monat für maximal 3 Monate) der Kreis der Bezieher ausgeweitet, sodass mehr Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten werden. Es wurde vorangekündigt, dass es Erleichterungen bei folgenden Zugangsbeschränkungen geben wird:
- Einkommensober- und –untergrenze werden künftig entfallen
- Mehrfachversicherungen und Nebenverdienste sollen keine Ausschlussgründe mehr sein
- Auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 01.01.2020) sollen aus dem Härtefall-Fonds einen Pauschalbetrag beziehen können.
Die Kriterien der Phase 1 werden jedoch nicht verändert und gelten weiterhin (vgl eccontis informiert 15/2020 vom 27.03.2020)
Genauere Details wurden bisher jedoch noch nicht veröffentlicht und wir werden Sie darüber informieren, sobald diesbezügliche Informationen vorliegen.
CORONA-BERATUNG zu steuerlichen, wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Themenstellungen
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