CORONA-KURZARBEIT UND PERSONALVERRECHNUNG

Die vor kurzem neu geschaffene Möglichkeit der Corona-Kurzarbeit wird von Politikern und Medien als ein wesentliches Element zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes dargestellt. Zu bedenken ist dabei, dass die Rahmenbedingungen zur tatsächlichen Umsetzung der Kurzarbeit im Detail kompliziert, verwaltungsaufwändig und kostspielig sind und sein werden.

 

1. WAS IST DIE CORONA-KURZARBEIT?

 

Die Corona-Kurzarbeit funktioniert im Wesentlichen so, dass die Normalarbeitszeit und die Bezüge der Mitarbeiter für bis zu drei Monate (einmalige Verlängerung um weitere drei Monate möglich) um eine bestimmte Quote (zwischen 10 % und 90 %) herabgesetzt werden. Die Mitarbeiter erhalten vom Arbeitgeber neben dem herabgesetzten Bezug eine Kurzarbeitsunterstützung, die dem Arbeitgeber jeweils ein bis zwei Monate nachträglich vom AMS refundiert wird.

 

Die Corona-Kurzarbeit kann (auch rückwirkend) für die Zeit ab 01.03.2020 beantragt werden.

 

2. WELCHE REGELN GELTEN FÜR DIE CORONA-KURZARBEIT?

 

Damit die Corona-Kurzarbeit förderbar ist, müssen folgende Regeln eingehalten werden:

  • Urlaube aus abgelaufenen Urlaubsjahren und Zeitausgleichsguthaben sind soweit wie möglich vor Beginn der Kurzarbeit zu konsumieren, können aber ggf auch während der Kurzarbeit verbraucht werden. Bei Urlaubskonsum während der Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
  • Während der Corona-Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach deren Ende dürfen ohne Zustimmung des AMS Mitarbeiter nicht gekündigt werden (Behaltepflicht). Außerdem darf der Beschäftigtenstand auch nicht durch einvernehmliche Auflösungen reduziert werden.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge sind auch während der Kurzarbeit weiterhin vom vollen Ausmaß (vor der Kurzarbeit) zu entrichten. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird dem Arbeitgeber vom AMS ersetzt.

 

3. WAS SIND DIE ERFORDERLICHEN SCHRITTE FÜR DIE BEANTRAGUNG DER CORONA-KUZRARBEIT?

 

a. Falls Betriebsrat vorhanden: Gespräche und Verhandlungen mit dem Betriebsrat.

b. Ausfüllen und Unterschreiben der 13-seitigen Sozialpartnervereinbarung:

  • falls Betriebsrat vorhanden: Unterschrift von Arbeitgeber und Betriebsrat (siehe ua Link)
  • in betriebsratslosen Betrieben: Unterschrift von Arbeitgeber und allen von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern (siehe ua Link)

c. Ausfüllen des 7-seitigen AMS-Formulars COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe (siehe ua Link).

d. Übermittlung der vorstehend genannten Unterlagen an die örtlich zuständige AMS-Landesstelle per Post, elektronisch signiert oder über das eAMS-Konto.

e. Abwarten der Unterschriftsleistung durch Sozialpartner (Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) und der Rückmeldung des AMS, ob der Kurzarbeitsantrag genehmigt wird.

 

 

4. WELCHE LAUFENDEN ARBEITEN SIND IM ZUSAMMENHANG MIT DER CORONA-KURZARBEIT FÜR DIE FÖRDERUNG ZU ERLEDIGEN?

 

Für die laufende Abwicklung der AMS-Förderung sind folgende Arbeiten erforderlich:

  • Es muss für das Unternehmen beim Arbeitsmarktservice ein eAMS-Konto eingerichtet werden.
  • Für jeden Monat der Kurzarbeit ist eine elektronische Abrechnungsliste zu erstellen und an das AMS zu übermitteln. In dieser Abrechnungsliste sind sämtliche für die Überprüfung der Förderung durch das AMS erforderlichen Daten anzuführen, wie zB monatlicher Arbeitsverdienst einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, Summe der Arbeitszeitausfallstunden, der für die Förderung maßgebliche Pauschalsatz und die vom Unternehmen ausbezahlte Kurzarbeitsunterstützung.
  • Am Ende der Förderzeit ist ein Durchführungsbericht zu erstellen, der vom Betriebsrat bzw von den Arbeitnehmern zu unterschreiben ist. In diesem Bericht ist abschließend zu bestätigen, dass sämtliche Fördervoraussetzungen tatsächlich erfüllt worden sind, also insbesondere die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes bzw die Beachtung der Behaltepflicht und die Einhaltung der Arbeitszeitquote (10 % bis 90 %).

Die Umsetzung der Corona-Kurzarbeit wird einen sehr hohen Verwaltungsaufwand und damit verbundene erhebliche Kosten mit sich bringen. Dies sollte bei der Beurteilung, ob die Nutzung der Corona-Kurzarbeit für das Unternehmen letztlich wirtschaftlich angemessen ist, mitberücksichtigt werden.

 

5. WIE WIRD DIE CORONA-KURZARBEIT IN DER PERSONALVERRECHNUNG UMGESETZT?

 

Unter hohem Zeitdruck wurde in den letzten Tagen das Kurzarbeitsmodell konzipiert und aufbereitet. Es ist davon auszugehen, dass auch in den nächsten Tagen und Wochen noch Klärungen und Nachjustierungen erfolgen werden. Parallel dazu müssen Softwareunternehmen das Kurzarbeitsmodell in die Lohnverrechnungsprogramme einarbeiten.

 

Der Arbeitgeber sollte sich einen Zeitpolster verschaffen und die Mitarbeiter informieren, dass die März-Abrechnung noch ohne Berücksichtigung der Kurzarbeit durchgeführt wird. Im April erfolgt eine Aufrollung und es kommt aufgrund der rückwirkenden Kurzarbeit zu einem nachträglichen Abzug. Damit werden Missverständnisse und ein womöglich gutgläubiger Verbrauch von Gehalts- bzw Lohnbezügen vermieden.

 

Alternativ könnte für den Monat März ein Vorschuss in Höhe von x % des „normalen“ Nettobezuges an die Mitarbeiter überwiesen werden. Nach Umsetzung der Kurzarbeit im Lohnverrechnungsprogramm wird die März-Abrechnung durchgeführt, der Vorschuss abgezogen und der Differenzbetrag an die Mitarbeiter überwiesen.

 

Nachstehend ein Textvorschlag für ein diesbezügliches Informationsschreiben:

 

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!

 

Wie Sie aus Medienberichten wissen, kämpfen viele Unternehmen infolge der Corona-Krise mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund von wesentlichen Umsatzeinbußen. Die Krise lässt leider auch unser Unternehmen nicht unberührt. Entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice (AMS) planen wir die Einführung von Kurzarbeit zur weitgehenden Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit.

 

Die administrativen Schritte zur Umsetzung der Kurzarbeit und die Abrechnung in der Gehalts- und Lohnverrechnung sind sehr kompliziert und zeitaufwändig (Ausfüllen unzähliger Formulare, Verhandlungen mit Interessensvertretungen, Anpassungen bei den Lohnprogrammen etc).

 

Eine Berücksichtigung der Kurzarbeit bereits bei der März-Abrechnung ist daher nicht mehr möglich, weil Sie andernfalls Ihre Bezüge nicht zeitgerecht erhalten würden.

 

Das bedeutet:

  • Sie erhalten die Gehalts- und Lohnbezüge in der März-Abrechnung vorerst noch auf der normalen Basis so wie bisher.
  • Im April wird die März-Abrechnung dann rückwirkend korrigiert, um sie an die Kurzarbeit anzupassen.
  • Dies wird voraussichtlich im April zu einem zusätzlichen Gehalts- bzw Lohnabzug führen, der aber notwendig ist, um die Kurzarbeitsabrechnung entsprechend den gesetzlichen Richtlinien korrekt abzurechnen.

alternativ

 

Das bedeutet:

  • Sie erhalten für März 2020 vorerst einen Vorschuss in Höhe von x % Ihres normalen Nettobezuges.
  • Nach Umsetzung der Kurzarbeit im Lohnprogramm wird die März-Abrechnung durchgeführt und der Differenzbetrag an Sie überwiesen.

 

Wir ersuchen Sie um Kenntnisnahme und Ihr Verständnis.

 

6. LINKS UND DOKUMENTEN UND AMS-RECHNER

 

Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung: https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-einzelvereinbarun.docx

Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung: http://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-betriebsvereinbar.docx

COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe – Begehren um Beihilfengewährung gemäß § 37b AMSG:

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit#oberoesterreich

Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe (AMS):

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit

 

 

CORONA-BERATUNG zu steuerlichen, wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Themenstellungen

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