Ärzte sind mit ihren Umsätzen von der Umsatzsteuer befreit, dafür haben sie auch keinen Vorsteuerabzug aus den erhaltenen Eingangsrechnungen. Doch gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel! Die unechte Steuerbefreiung der Ärzte bezieht sich nämlich nur auf die Ausübung der Heilkunde gemäß Ärztegesetz 1998. Andere Tätigkeiten des Arztes können durchaus umsatzsteuerpflichtig sein.
Ausübung der Heilkunde
Die Umsatzsteuerbefreiung setzt ganz allgemein eine "Tätigkeit als Arzt" voraus. Diese ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt"...