Für Erbfälle in den EU-Mitgliedstaaten sind ab 17.08.2015 die Regelungen der neuen EU-Erbrechtsverordnung verbindlich. Ausgenommen sind lediglich Irland, Dänemark und das Vereinigte Königreich.
Die neue EU-Erbrechtsverordnung enthält einheitliche Bestimmungen darüber, welches Erbrecht im Falle von grenzüberschreitenden Zuständigkeiten anzuwenden ist. Bis dato waren für grenzüberschreitende Verlassenschaftsverfahren die Gerichte beider involvierten Staaten zuständig, wobei sich das anwendbare Recht nach der Staatsbürgerschaft des Verstorbenen richtete. So mussten die mit dem Nachlass befassten österreichischen Gerichte teilweise auch ausländisches Recht anwenden....