Im Zuge der Steuerreform beschloss der Gesetzgeber zunächst eine für den Gesellschafter überwiegend nachteilige Neugestaltung der Möglichkeit der steuerfreien Einlagenrückzahlung. Mit Dezember 2015 erfolgte jedoch eine Zurücknahme der Änderungen. Im Wesentlichen wurde damit die „alte“ Rechtslage wiederhergestellt.
Werden Bilanzgewinne von einer Körperschaft (zB GmbH) an ihre Anteilsinhaber ausgeschüttet, so besteht die Möglichkeit, diese Zahlung entweder als Gewinnausschüttung mit 27,5 % Kapitalertragsteuerbelastung oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung, sofern davor Einlagen in die Gesellschaft geleistet wurden, zu qualifizieren.
Mit dem...