Werden Liegenschaften seit 01.01.2016 unentgeltlich übertragen, so ist für Zwecke der Grunderwerbsteuer der sogenannte „Grundstückswert“ zu ermitteln. Das Finanzministerium hat mit Dezember 2015 die dazu notwendige Verordnung (Grundstückswertverordnung – GrWV) erlassen.
Der Grundstückswert stellt die steuerliche Bemessungsgrundlage dar, wenn beispielsweise eine unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung eines Grundstückes nach dem 31.12.2015, ein Vorgang nach dem Umgründungssteuergesetz oder eine Anteilsvereinigung oder –übertragung vorliegt.
Gemäß Grunderwerbsteuergesetz kann der Grundstückswert auf drei verschiedene Arten ermittelt werden:
1. Berechnung nach einem Pauschalwertmodell
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