Für Betriebsfeste gilt, dass Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig sind. Werden aber gewisse Voraussetzungen beachtet, können die Bewirtungskosten teilweise oder zur Gänze berücksichtigt werden.
Teilweise steuerlich abzugsfähig
In welchem Ausmaß die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt von der jeweiligen Repräsentationskomponente ab. Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente (insbesondere die Förderung des gesellschaftlichen Ansehens) untergeordnet ist, so sind diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Hälfte abzugsfähig.
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