Werden Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen erzielt, können diese zur steuerschonenden Minderung der Erträge herangezogen werden. Dabei gilt es jedoch die gesetzlichen Einschränkungen zu beachten.
Früchte aus der Kapitalüberlassung, wie Zinsen aus Sparbüchern und Dividenden, sowie Wertsteigerungen bei der Substanz des Kapitalvermögens, wie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, werden einem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 % (bzw 25 % bei Zinsen aus Geldeinlagen) unterworfen. Manche Veräußerungsverluste können zur Minderung der Erträge führen.
Veräußerungsgewinne als auch Veräußerungsverluste
Sofern im...