Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmer an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet der Generalunternehmer für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben, die der Subunternehmer abzuführen hat.
Das Höchstausmaß der Haftung für lohnabhängige Abgaben sowie für Sozialversicherungsbeiträge beträgt dabei maximal 25 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung teilt sich auf zwischen Sozialversicherung (20 %) und Finanzamt (5 %), wobei eine Inanspruchnahme des Generalunternehmers nur dann erfolgen kann, wenn gegen den Subunternehmer erfolglos Exekution geführt...