Für die Jahre 2017 bis 2019 gibt es eine Einkommensteuerbefreiung für Aushilfskräfte. Damit soll es Betrieben – vor allem in der Gastronomie – erleichtert werden, außergewöhnliche Arbeitsspitzen abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu kompensieren.
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind:
- Die Aushilfskraft darf nicht bereits beim Arbeitgeber beschäftigt sein.
- Die Aushilfskraft übt bereits eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aus.
- Das Entgelt für die Aushilfe übersteigt nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (EUR 425,70 für 2017).
- Die Aushilfskraft ist nicht mehr als 18 Tage...