Mit der Steuerreform 2015/16 haben sich auch die Bestimmungen zur Abschreibung von Gebäuden geändert. Für die Steuererklärung 2016 müssen viele Abschreibungssätze neu berechnet werden.
1. BETRIEBLICHE GEBÄUDE
Bei betrieblich genutzten Gebäuden besteht für den Unternehmer die Verpflichtung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung bzw AfA). Ohne Nachweis der konkreten Nutzungsdauer sieht das Gesetz bei Gebäuden fixe Abschreibungssätze vor. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, kam es zu...