Mit 01.07.2017 ist das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz soll mehr Rechtssicherheit bei der Zuordnung zum ASVG, GSVG oder BSVG erreicht werden.
Die Einleitung des Verfahrens erfolgt amtswegig (etwa im Rahmen einer Abgabenprüfung), aufgrund einer Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG oder auf Antrag der zu versichernden Person bzw des Auftraggebers.
Besteht im Rahmen einer Prüfung der Verdacht einer falschen Zuordnung, hat der Krankenversicherungsträger bzw das Finanzamt unverzüglich die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)...