Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet.
eccontis informiert
KÜNDIGUNSFRISTEN UND -TERMINE ARBEITER AB 01.10.2021
Die für Arbeiter geltenden Kündigungsregelungen des ABGB bzw der Gewerbeordnung 1859 werden nach nunmehr zweimaliger Verschiebung voraussichtlich ab dem 01.10.2021 an jene der Angestellten angeglichen (§ 1159 ABGB in der neuen Fassung).
COVID-19: ABRECHNUNG INVESTITIONSPRÄMIE
Im Zuge der COVID-19-Maßnahmen wurde im Herbst 2020 auch die aws Investitionsprämie auf den Weg gebracht. Investitionen von Unternehmen, die bis 28.02.2021 beantragt wurden, werden mit 14 % oder 7 % gefördert.
IMMO-EST-BEFREIUNG BEI GRUNDSTÜCKSTAUSCH
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat erstmals die Voraussetzungen der Befreiungsbe-stimmung für die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) bei Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland konkretisiert.
30.09. – EIN STEUERLICH WICHTIGES DATUM
Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungsantrag, Arbeitnehmerveranlagung – viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.09. eines Jahres erledigt werden.
NOVELLE LOHN- UND SOZIALDUMPING-BEKÄMPFUNGSGESETZ
Ab 01.09.2021 gelten Anpassungen an die Entsenderichtlinie der EU. Zudem wurden Strafbestimmungen neu geregelt, wodurch die Bestrafung „pro Arbeitnehmer“ entfällt.
NUTZUNG VON ELEKTROFAHRZEUGEN
Aufgrund der steuerlichen Vorteile haben sich immer mehr Unternehmer entschieden, ein E-Auto zu erwerben.
COVID-19: FRISTENDE UND VERLÄNGERUNGEN
Während vor dem Sommer noch die Verlängerung einige COVID-19 Maßnahmen angekündigt wurde, laufen einige andere Maßnahmen derzeit endgültig aus. Insbesondere ist dabei auf den 31.08.2021 hinzuweisen. Dies ist der letzte Tag für die Einbringung etwaige Anträge auf Fixkostenzuschuss I (FKZ I).
1. FIXKOSTENZUSCHUSS (FKZ I) - FRISTENDE 31.08.2021
Anträge zum FKZ I können nur noch bis 31.08.2021 eingebracht werden. Wird diese Fallfrist übersehen kann für die Monate 16.03.2020 bis 15.09.2020 kein Antrag mehr auf Ersatz der Fixkosten...
ÜBERTRAGUNG GEGEN FRUCHTGENUSSRECHT
Neben ertrag-, umsatz- und grunderwerbsteuerlichen Überlegungen empfiehlt es sich bei der Begründung eines Fruchtgenussrechts, auch etwaige gebührenrechtliche Konsequenzen zu beachten.
Fruchtgenussvereinbarungen bieten aus steuerlicher Sicht die Möglichkeit, die Zurechnung des Vermögens (der Substanz) und der daraus entstehenden Erträge auf unterschiedliche Personen aufzuteilen. Aufgrund dessen sind Fruchtgenussvereinbarungen insbesondere im Zusammenhang mit Liegenschaften (zB Zinshäusern) von praktischer Bedeutung.
1. ZUWENDUNGSFRUCHTGENUSS
Beim Zuwendungsfruchtgenussrecht erfolgt die Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts an der Fruchtgenusssache durch den Eigentümer (Fruchtgenussbelasteten), ohne damit zugleich das...
COVID-19-HILFEN UND STEUERLICHES WOHLVERHALTEN
Die Inanspruchnahme von COVID-19-Förderungen durch Unternehmen hängt von deren steuerlichem Wohlverhalten ab.
Unternehmen werden von der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes II, des Ausfallsbonus und weiterer künftiger Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.
- In den letzten drei veranlagten Jahren vor Beantragung der Förderung darf kein Missbrauch (Umgehung oder Minderung der Abgabenpflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts) verwirklicht...