BESCHÄFTIGUNGSBONUS AB 01.07.2017
Bereits lange angekündigt und am 29.06.2017 im Nationalrat beschlossen, soll mit Wirkung zum 01.07.2017 der Beschäftigungsbonus in Kraft treten. Ziel des Beschäftigungsbonus ist, neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dahingehend soll ein Teil der Lohnnebenkosten für bis zu drei Jahre als Zuschuss rückerstattet werden. Die Veröffentlichung der detaillierten Förderrichtlinien bleibt abzuwarten.
1. WAS WIRD GEFÖRDERT!
Durch den Beschäftigungsbonus werden 50 % der tatsächlich bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) von förderungsfähigen und zusätzlichen Arbeitsverhältnissen für maximal drei Jahre ersetzt. Der Zuschuss wird im Nachhinein (frühestens ein Jahr nach Antragstellung) ausbezahlt.
Zu den förderungsfähigen Lohnnebenkosten zählen: Beiträge zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BV-Beitrag), der Insolvenzentgeltzuschlag, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und die Kommunalsteuer (maximal berechnet von der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage).
2. VORAUSSETZUNGEN ARBEITGEBER
Der Beschäftigungsbonus kann grundsätzlich von allen Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, Branche und der Unternehmensgröße in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmenssitz bzw die Betriebsstätte in Österreich liegt und zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden.
Nicht gefördert werden staatliche Unternehmen sowie Unternehmen, die als Umgründung oder Neugründung bzw durch Übernahme oder durch Schaffung eines Treuhandmodells zur Umgehung der Förderbestimmungen des Beschäftigungsbonus errichtet wurden.
3. FÖRDERUNGSFÄHIGE ARBEITSVERHÄLTNISSE
Als förderungsfähige Arbeitsverhältnisse gelten solche, die ab 01.07.2017 durch Anmeldung der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung entstehen,
- voll versicherungspflichtig sind,
- für zumindest vier Monate ununterbrochen bestehen,
- der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen (teilweise bestehen Ausnahmen) und
- mit förderungsfähigen Personen besetzt werden.
Außerdem muss es sich um ein „zusätzliches“ Arbeitsverhältnis handeln. Um dies festzustellen, wird der Beschäftigungsstand im Unternehmen am Tag vor der Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie am Ende der vorhergehenden vier Quartale überprüft. Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird als Referenzwert festgelegt. Die Beschäftigungsstände umfassen mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügigen Beschäftigten alle im Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind in Köpfen (=Anzahl der Personen) anzugeben.
Es werden nur jene Arbeitsverhältnisse gefördert, die eine Erhöhung des Referenzwertes mit einem Mindestbeschäftigungsverhältnis von zumindest 38,5 Wochenstunden darstellen.
Teilzeitverhältnisse sind förderbar, wenn sie jeweils vollversichert sind und ein Vollbeschäftigungsäquivalent ergeben (in Summe mindestens 38,5 Stunden).
Es gibt keine Obergrenze für die Zahl der Arbeitsverhältnisse, die durch den Beschäftigungsbonus gefördert werden.
4. VORAUSSETZUNGEN ARBEITNEHMER
Als förderungsfähige Personen gelten Personen,
- die bisher arbeitslos gemeldet sind oder
- Jobwechsler oder
- Personen, die an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen haben (Bildungs-abgänger).
Das Vorliegen eines dieser Kriterien muss vom antragstellenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden können.
Als „bisher arbeitslos gemeldete Personen“ gelten Personen, die in den drei Monaten vor Eintritt in das Unternehmen arbeitslos gemeldet waren oder sich im Rahmen der Arbeitslosigkeit in Schulungen befunden haben.
Als „Jobwechsler“ gelten Personen, die in den zwölf Monaten vor Eintritt in das Unternehmen in Österreich erwerbstätig und somit pflichtversichert (zB Selbständige, Vollzeitangestellte) waren. Ihre Förderungsfähigkeit ist an eine viermonatige ununterbrochene Mindestbeschäftigungsdauer gebunden. Sogenannte Jobwechsler dürfen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung nicht im antragstellenden Unternehmen bzw im Konzernverbund tätig gewesen sein.
Als sogenannte „Bildungsabgänger“ gelten Personen, die zuvor an einer zumindest viermonatigen gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen haben und der Abgang von der Bildungseinrichtung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Die gesetzlich geregelten Ausbildungen werden in einer beispielhaften Liste zusammengefasst, die auf www.beschaeftigungsbonus.at veröffentlicht wird. Ein Bildungsabschluss ist nicht erforderlich.
5. KEINE DOPPELFÖRDERUNGEN
Der Beschäftigungsbonus soll zu keinen Doppelförderungen führen. So dürfen für förderungsfähige Personen, neben dem Beschäftigungsbonus, keine der folgenden Förderungen beantragt bzw bezogen werden:
- aws Lohnnebenkostenförderung für innovative Start-ups
- Eingliederungshilfe „Come Back“
- Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen
- Aktion 20.000
- Entgeltbeihilfe
- Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
Die Liste der Zuschussförderungen wird laufend adaptiert und auf www.beschaeftigungsbonus.at veröffentlicht.
6. ANTRAGSTELLUNG
Anträge können ab 01.07.2017 unter Einbindung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über den aws Fördermanager (www.foerdermanager.awsg.at) beantragt werden. Der Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer muss im Zuge der Antragstellung sowohl die Förderungsfähigkeit des Unternehmens, als auch die Beschäftigtenstände (Referenzwert) bestätigen.
Das zusätzlich geschaffene förderungsfähige Arbeitsverhältnis ist der aws binnen 30 Kalendertagen ab Beginn der Pflichtversicherung zu melden (Ausnahmen bestehen für Teilzeitarbeitsverhältnisse).
Eine Übersicht des aws zum Ablauf der Antragstellung bis zur Auszahlung liegt diesem eccontis informiert als Anlage 1 bei.
7. ABRECHNUNG
Die Abrechnung und Auszahlung des Beschäftigungsbonus erfolgt einmal jährlich im Nachhinein. Für Anträge, die am 01.07.2017 gestellt werden bedeutet das, dass die Abrechnung (Abrechnungsstichtag) frühestens am 01.07.2018 erfolgt.
Innerhalb von drei Monaten ab dem Abrechnungsstichtag ist vom Unternehmen eine Abrechnung vorzulegen, die unter anderem folgende Informationen beinhaltet:
- personenbezogene Angaben zum Arbeitnehmer (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, SVNR)
- Angaben zur Entstehung, Beendigung oder Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
- Angaben zur Förderungsfähigkeit des Arbeitsverhältnisses
- gewöhnliches Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden
- Beitragsgrundlage im Abrechnungszeitraum
- Dienstgeberbeitragszahlungen im Abrechnungszeitraum
- einschlägige Zuschussförderungen
Um personenbezogene Daten an die aws weitergeben zu können, muss eine schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers (zB im Dienstvertrag verankert) vorliegen. Anschließend werden die vor-gelegten Unterlagen geprüft und bei positiver Beurteilung wird der Zuschuss an das Unternehmen ausbezahlt.
8. INKRAFTTRETEN
Der Nationalrat hat den Beschäftigungsbonus am 29.06.2017 beschlossen, sodass dieser mit Wirkung zum 01.07.2017 in Kraft treten kann. Die Veröffentlichung der detaillierten Förderricht-linien durch das Ministerium bleibt aber noch abzuwarten. Für Detailfragen wurde vorerst von der aws ein FAQ-Leitfaden veröffentlicht, den wir als Anlage 2 zur Verfügung stellen.
In Bezug auf laufend aktualisierte Informationen bzw die Förderrichtlinien verweisen wir auch auf die Homepage www.beschaeftigungsbonus.at.