BEFRISTETE UMSATZSTEUER- SENKUNG AB 01.07.2020
Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, wurde zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz iHv 5% eingeführt.
Im Bereich der Gastronomie betrifft dies die Abgabe aller Speisen und Getränke, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs 1 GewO 1994) erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), sollen vom Anwendungsbereich erfasst sein. Mittels kurzfristigem Abänderungsantrag wurde der Gesetzestext insofern geändert, dass der ermäßigte Steuersatz von 5 % für die Abgabe von Speisen und Getränke nun auch auf andere gewerbliche Gastronomietätigkeiten, etwa von Fleischer, Bäcker und Konditor, anzuwenden ist. Ferner ist der Anwendungsbereich des Steuersatzes von 5 % auch auf Beherbergungen bzw Nächtigungen erweitert worden.
Im Kultur- und Publikationsbereich werden ebenfalls bestimmte Waren und Leistungen zukünftig befristet bis 31.12.2020 mit 5 % besteuert. Darunter fallen:
Leistungen
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler,
- Naturpark, Gärten, Museen,
- Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer.
- Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre.
- Filmvorführungen
Waren
- Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
- Originalstiche, –schnitte und –steindrucke,
- Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,
- künstlerische Fotografien (30 Abzüge),
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art,
- Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
- Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk,
- Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern sowie Wörterbücher und Enzyklopädien,
- eBooks (mittels Abänderungsantrag noch vor Beschlussfassung aufgenommen),
- Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder,
- Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden,
- kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
In einer erweiterten BMF-Info (Stand 01.07.2020) erläutert das BMF die Anwendung des 5 %-igen Steuersatzes für Umsätze im Bereich der Gastronomie, der Kultur und der Publikationsbranche. Weiters wird auch auf Detailfragen wie beispielsweise zu An- und Vorauszahlungen in Verbindung mit der Steuersatzänderung eingegangen. Das BMF hat informiert, dass eine laufende Aktualisierung dieser BMF-Info vorgesehen ist.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5 % soll unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung (§§ 34 bis 47 BAO) anwendbar sein und soll hinsichtlich des Steuersatzes vorgehen. Somit sollen auch zB gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten in den Genuss des Steuersatzes iHv 5 % kommen, wenn diese nicht steuerfrei sind.
Der Nationalrat hat einem entsprechenden Antrag am 30.06.2020 zugestimmt. Die Kundmachung im BGBl ist für die Kalenderwoche 29 bzw 30 geplant. Damit soll die Rückwirkungsproblematik möglichst geringgehalten werden.
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits seit 01.07.2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.
Es bestehen auch keine Bedenken, wenn der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.
Das BMF hat in seinen FAQs praxisfreundliche Regelungen zur technischen Umsetzung des 5 %-igen Umsatzsteuersatzes in der Registrierkasse bzw mittels Textanmerkung des Steuersatzes auf der Rechnung vorgesehen.
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | |
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Mag. Welf Kleinhanns Steuerberater Geschäftsführer | Partner E wkleinhanns@eccontis.at T +43 732 221736 15 |
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