Befreiung von der GSVG – Vollversicherungspflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Kleingewerbetreibende die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Kranken- und Pensions­versicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu erwirken.

 

Kleingewerbetreibende sind Personen,

  • deren jährliche Einkünfte im Jahr 2015 den Betrag von EUR 4.871,76 und
  • deren jährlicher Umsatz aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten den Betrag von EUR 30.000,00 nicht übersteigt.

Einkünfte sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen steuer­lichen Einkünfte, das heißt Betriebseinnahmen abzüglich Betriebs­ausgaben.

Durch die Ausnahme von der Krankenversicherung erfolgt auch keine Ein­beziehung in die Selbständigenvorsorge. Sie haben dann nur mehr die Ver­pflichtung, den Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen.

 

Antrag auf Ausnahme

Der Kleingewerbetreibende muss einen Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerb­lichen Wirtschaft stellen. In diesem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleingewerbetreibende nicht überschritten werden.

Der Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann bei der Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angefordert oder im Internet unter www.svagw.at heruntergeladen werden.

 

Dieser Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, die

  • innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (5 Jahre) nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
  • das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalender­jahre vor Antragstellung die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleingewerbetreibende nicht überschritten hat.

 Seit 01.07.2013 kann unabhängig von diesen drei genannten Voraus­setzungen der Antrag auch

  • für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und/oder
  • maximal für 48 Kalendermonate der Kindererziehung pro Kind (bei Mehrlingsgeburten maximal für die ersten 60 Kalendermonate) gestellt werden.

Die an sich für das Kalenderjahr geltenden Grenzbeträge werden in diesen Fällen auf die Monate der Ausnahme der Pflichtversicherung reduziert. Durchschnittlich dürfen daher im Jahr 2015 die

  • monatlichen Einkünfte nicht den Betrag von EUR 405,98 und
  • monatlichen Umsätzen nicht den Betrag von EUR 2.500,00 überschreiten.

Beispiel
Eine Unternehmerin ist seit 2010 GSVG-pflichtversichert. Nach der Geburt ihrer Tochter möchte sie sich überwiegend der Kindererziehung widmen und weniger arbeiten. Sie beantragt ab 01.06.2015 (Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges) die Ausnahme aus der Kranken- und Pensionsversicherung, weil sie ab diesem Zeitpunkt im Durchschnitt die monatlichen Ein­kommens- und Umsatzgrenzen nicht erzielen wird. 

Die Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht kann nur für jene ganzen Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder für die eine Kindererziehungszeit vorliegt. 

Den Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann nur eine natürliche Person stellen. Für Gesellschafter oder Geschäftsführer von Gesellschaften wie OG, KG oder GmbH finden die Sonderregelungen für Kleingewerbetreibende keine Anwendung.

 

Geltungsbeginn

Wurden im Kalenderjahr der Antragstellung keine Leistungen in der Kranken- und Pensionsversicherung bezogen, beginnt die Ausnahme von der Pflichtversicherung (in der Kranken- und Pensionsversicherung) rückwirkend, also ab Beginn des Kalenderjahres bzw. ab Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges/ der Kindererziehungszeit.

Wurden bereits Leistungen bezogen, beginnt die Ausnahme mit dem Ersten des Kalender­monates, der auf die Antragstellung folgt. Der Kleingewerbetreibende ist dann lediglich in der Unfallversicherung pflichtversichert. Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt 2015 monatlich EUR 8,90.

Bevor ein Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht gestellt wird, sollte bedacht werden, dass dann aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht.

Dies ist unproblematisch, wenn aus einer anderen Tätigkeit, beispielsweise aus einer un­selbständigen Tätigkeit, aufgrund eines Pensionsbezuges oder aufgrund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld Versicherungsschutz gegeben ist.

Ist kein anderweitiger Versicherungsschutz gegeben, muss der Kleingewerbetreibende im Falle der Erkrankung Arzt- und Behandlungskosten selbst bezahlen.

 


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