AUFTRAGGEBERHAFTUNG IM BAUGEWERBE

Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe wurde eingeführt, um Ausfälle im Bereich von Sozial­versicherungsbeiträgen und Lohnabgaben zu verhindern. Unter bestimmten Voraus­setzungen können Sie diese Haftung aber vermeiden.

 

Bauunternehmer, die für die Erbringung von Bauleistungen ein anderes Unternehmen (Subunter­nehmer) beauftragen, haften aufgrund dieser Bestimmungen in Höhe von 25 % des an sie in Rechnung gestellten Betrages (Werklohnes) für nicht entrichtete SV-Beiträge und Lohnabgaben des Subunternehmers.

 

Die 25 %ige Haftung teilt sich zwischen Sozialversicherung (20 %) und Finanzamt (5 %) auf und trifft Auftraggeber, die selbst Bauleistungen erbringen und Unternehmer sind, ihre Niederlassung in Österreich haben und die die Erbringung von Bauleistungen an andere (inländische und aus­ländische) Unternehmer weitergeben. Voraussetzung für diese Haftung ist, dass gegen den Sub­unternehmer erfolglos Exekution wegen nicht bezahlter Beiträge und Abgaben geführt wird.

 

Vermeidung der Auftraggeberhaftung

Die Haftung des Auftraggebers kann jedoch unter folgenden Voraussetzungen vermieden werden:

  • Das beauftragte Unternehmen ist zum Zeitpunkt der Leistung in der sogenannten HFU-Liste eingetragen (HFU steht für haftungsfreistellende Unternehmer) oder
  • der Auftraggeber überweist 25 % des vom Subunternehmer in Rechnung gestellten Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse. An den Subunternehmer werden folglich nur die restlichen 75 % des Betrages bezahlt.

Mit der Dienstgeberkontonummer des Subunternehmers kann der Auftraggeber in der online abruf­baren HFU-Liste kontrollieren, ob sein Subunternehmer in dieser eingetragen ist. Um als Unter­nehmen in die HFU-Liste aufgenommen zu werden, muss ein schriftlicher Antrag entweder beim Krankenversicherungsträger oder beim Dienstleistungszentrum der Wiener GKK gestellt werden.

 

Antrag zur Aufnahme in HFU-Liste

Ein solcher Antrag setzt voraus, dass

  • das Unternehmen nach dem ASVG angemeldete Dienstnehmer beschäftigt und damit Dienst­geber im Sinne des ASVG ist,
  • das Unternehmen seit mindestens drei Jahren Bauleistungen in EU/EWR oder in der Schweiz erbracht hat, 
  • zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat ausgewiesen sind (Beitragsrückstände, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, bleiben dabei außer Betracht) und
  • keine Beitragsnachweisungen für diesen Zeitraum ausständig sind.

 

Seit 2015 können auch Einpersonenunternehmen (EPU), die keine Dienstnehmer beschäftigen, nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in die HFU-Liste aufgenommen werden. Sie weisen in diesem Fall keine Dienstgerberkontonummer auf, sondern müssen dem Auftraggeber ihre Sozialver­sicherungsnummer bekannt geben.

 

 


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