ARZT ALS ARBEITNEHMER ODER SELBSTÄNDIGER?

Als Konsequenz der Einordnung als Arbeitnehmer oder als selbständig Tätiger ergeben sich neben Abweichungen bei der Einkünfteermittlung auch Unterschiede bei einer möglichen Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG bzw GSVG.

 

Bei der Beurteilung sind insbesondere auf die Eingliederung in den Organismus der Organisation, ein etwaiges Unternehmerwagnis sowie die Weisungsgebundenheit zu achten. In einer aktuellen Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Tätigkeit eines Arztes in einer Dialysestation, die in der Rechtsform einer GmbH geführt wurde, als unselbständige Tätigkeit qualifiziert.


Eingliederung in den Organismus der Organisation

Nach Ansicht des VwGH war die Eingliederung in den Organismus der Organisation (Dialyse-GmbH) deshalb gegeben, da die Tätigkeit des Arztes auf Dauer (die Verträge waren zumindest für ein Jahr befristet, teilweise jedoch auch unbefristet) ausgelegt war. Regelmäßige monatliche Besprechungen des Arztes mit den bei der GmbH angestellten Ärzten und dem Pflegepersonal unterstrichen die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus. Darüber hinaus war die Tätigkeit nach außen dadurch erkennbar, dass der Arzt gegenüber den Patienten als für die Dialysestation tätiger Facharzt auftrat.

 

Unternehmerwagnis

Auch das Unternehmerwagnis des Arztes war nach Ansicht des VwGH nicht gegeben, da unter anderem keine eigenen Betriebsmittel erforderlich waren. Ein Unternehmerwagnis würde insbesondere dann vorliegen, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig ist und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt werden, sondern vom Unternehmer selbst getragen werden müssen.

 

Weisungsgebundenheit und persönliche Arbeitspflicht

Beim Kriterium der Weisungsgebundenheit argumentierte der VwGH, dass es ausreicht, wenn der Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit hat, die Arbeit durch Weisungen zu koordinieren, auch wenn er praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift. Auch erkannte der VwGH eine persönliche Arbeitspflicht, da eine generelle Vertretungsbefugnis nicht vorlag, sondern nur eine Vertretung im Team.

 

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