ARBEITNEHMER- VERANLAGUNG 2021
Wird im Homeoffice gearbeitet, fallen für Arbeitnehmer diverse Kosten an, die in der Arbeitnehmerveranlagung zum Teil steuermindernd geltend gemacht werden können.
1. ERGONOMISCH GEEIGNETES MOBILAR
Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu EUR 300,00 für ergonomisch geeignetes Mobiliar (zB Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet. Ein Teilbetrag von maximal EUR 150,00 kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von EUR 300,00 um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal EUR 300,00 für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.
2. MEHRKOSTEN FÜR HOMEOFFICE
Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Homeoffice werden ab dem Jahr 2021 bis zu EUR 300,00 pro Jahr – maximal EUR 3,00 pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage – nicht versteuert. Wird durch den Arbeitgeber weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt – bleibt also die Zuwendung unter EUR 3,00 pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz vom Arbeitnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden – vorausgesetzt, es werden keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt.
Beispiel: Die steuerfreie Zuwendung der Arbeitgeberin beträgt für 100 Tage Homeoffice im Jahr EUR 1,00 pro Tag, dh EUR 100,00 im Jahr. Die Differenz auf die maximal unversteuerten EUR 300,00, also EUR 200,00, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Regelungen sind vorerst bis zum Jahr 2023 befristet.
Telefonkosten
Wird das private Telefon für berufliche Telefonate genützt, können diese Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Wird das Telefon sowohl beruflich als auch privat genutzt, ist die prozentuelle Aufteilung zu schätzen. Nur der berufliche Anteil stellt Werbungskosten dar.
Internet
Ausgaben für einen privaten Internetanschluss (zB Provider- und Online-Gebühren), der beruflich verwendet wird, sind als Werbungskosten absetzbar. Auch hier ist eine Schätzung in beruflich und privat veranlasste Kosten vorzunehmen, sofern eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist.
Computer/Notebook und anderes Equipment
Aufwendungen für private Computer oder Laptops, Drucker, Scanner, Druckerpatronen, Papier und Stifte sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie für die berufliche Tätigkeit verwendet werden. Wird vom Arbeitnehmer eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel glaubhaft gemacht, nimmt die Finanzverwaltung zumeist einen Privatanteil von 40 % an.
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | |
---|---|
Mag. Welf Kleinhanns Steuerberater Geschäftsführer | Partner E wkleinhanns@eccontis.at T +43 732 221736 15 |
Artikel als PDF | Artikel empfehlen | Kontakt | Zurück |