ANZAHLUNGS- UND TEILZAHLUNGSRECHNUNGEN

Unternehmen, die mit der Realisierung von größeren oder langfristigen Projekten betraut sind, haben besonders auf die korrekte Ausstellung von Anzahlungs- und Teilzahlungsrech­nungen zu achten.

 

Bei Fehlern im Zuge der Rechnungsausstellung oder bei falscher Beurteilung der Entstehung der Umsatz­steuerschuld bzw dem Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges kann es zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages, in der Regel in Höhe von 2 % des Umsatzsteuerbetrages, kommen.

 

Rechnungslegung vor Fertigstellung der Leistung – Anzahlungsrechnung

Vereinnahmt ein Unternehmer ein Entgelt oder einen Teil eines Entgelts vor Ausführung einer um­satz­steuerpflichtigen Leistung, so ist er verpflichtet, eine Anzahlungsrechnung auszu­stellen. Für den leistenden Unternehmer entsteht dabei die Umsatzsteuerschuld mit dem Ablauf des Monats in dem die Zahlung tatsächlich auf dem Bankkonto eingelangt ist, unabhängig davon, ob eine Rechnung ausgestellt wird oder nicht. Die Abfuhr an das Finanzamt hat dabei spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats zu erfolgen. Der die Leistung empfangende Unternehmer kann den Vorsteuerabzug allerdings nur geltend machen, wenn eine Anzahlungsrechnung gelegt und die Anzahlung geleistet wurde.

 

Vorausrechnung

Legt ein Unternehmer eine Rechnung über eine in Zukunft zu erbringende Leistung, ohne eine Anzahlung einzufordern, mit Umsatzsteuerausweis, so spricht man von einer sogenannten Vor­ausrechnung. Der die Rechnung ausstellende Unternehmer schuldet in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzver­waltung den ausgewiesenen Steuerbetrag kraft Rechnungslegung, ohne dass der Rechnungsem­pfänger die Vorsteuer geltend machen kann. Um eine Steuerschuld auf Grund der Inrechnung­stellung zu verhindern, muss aus der Abrechnungsurkunde klar hervorgehen, dass damit über eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird, etwa: „1. Teilrechnung über die vereinbarte und am … fällig werdende Abschlagszahlung“.

 

Rechnungslegung nach Fertigstellung der Leistung – Teilrechnung

Im Unterschied zu Anzahlungsrechnungen wird eine Teilrechnung nur bei einer genau abgrenz­baren Teilleistung, die vom Leistenden bereits erbracht wurde, ausgestellt. Bei Werklieferungen (etwa bei Fertigstellung eines Stockwerkes beim Hausbau) ist die Leistung in der Regel mit Zeit­punkt der Abnahme des bestellten Werks erbracht. Die Steuerschuld für den leistenden Unter­nehmer entsteht bei Teilzahlungsrechnungen bereits in jenem Monat, in dem die Teilleistung er­bracht worden ist (bzw im darauffolgenden Monat, wenn in diesem die Rechnung ausgestellt wird). Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug allerdings nur geltend machen, wenn eine Teilrechnung ausgestellt wurde, unabhängig davon, ob eine Zahlung bereits erfolgt ist oder nicht.

 

Schlussrechnung

Mit Fertigstellung und Abnahme der gesamten Leistung kann eine Schlussrechnung ausgestellt werden, wobei diese jedenfalls erforderlich ist, wenn nach Leistungserbringung noch Entgelte verrechnet werden sollen. Sofern eine Schlussrechnung ausgestellt wird und vorab Anzahlungs­rechnungen mit Steuerausweis gelegt wurden, sind in der Schlussrechnung die Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen. Wird bei der Erteilung der Schlussrechnung das Entgelt um die bereits vereinnahmten Anzahlungen vermindert, ohne die auf die Anzahlungen entfallenden Steuerbeträge offen abzusetzen, und wird so nur der offene Restbetrag verrechnet, liegt eine Restrechnung vor. Dem Leistungsempfänger steht aus der Restrechnung der Vorsteuer­abzug zu.

 


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