ANTRAGSLOSE ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Während die meisten Änderungen der seinerzeit heiß umkämpften Steuerreform 2016 nun­­mehr bereits seit mehr als einem Jahr gelten und vielfach schon zur Routine geworden sind, wird die antraglose Arbeitnehmerveranlagung im Sommer 2017 umgesetzt. Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung soll es unselbständig Erwerbstätigen erleichtern, eine Steuergut­schrift zu erlangen.

 

In den vergangenen Jahren wurde in Presseaussendungen des Finanzministeriums immer wieder darauf hingewiesen, wie viele Menschen die ihnen an sich zustehenden Steuerguthaben nicht ab­holen, weil sie es unterlassen, eine Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Dies obwohl – einen Internetzugang vorausgesetzt – wenige Mausklicks reichen, um zu seiner Gutschrift zu kommen.

 

Im Zuge der Steuerreform 2016 wurde beschlossen, dieses Geld in Hinkunft auto­matisch zurück­zubezahlen.

 

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

In welchen Fällen kann es nun zu einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen? Nicht jeder, der in den vergangenen Jahren einen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung eingebracht hat, wird künftig von seinem Finanzamt automatisch einen Bescheid samt Gutschrift zugesandt be­kommen. Das Gesetz sieht nur unter den folgenden Voraussetzungen einen automatischen Lohn­steuerausgleich ohne Antrag des Steuerpflichtigen vor:

  • Es wurde bis Ende Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 beantragt. Das Jahr 2016 ist somit das erste Jahr für das die Neuregelung gilt. Die Vorjahre sind davon nicht betroffen.
  • Es wurden ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen. Wer auch selbständig tätig war oder etwa Vermietungseinkünfte bezieht, muss nach wie vor selbst eine Steuerer­klärung abgeben.
  • Die Veranlagung wird zu einer Gutschrift führen. Wer etwa aufgrund mehrerer Dienstgeber eine Pflichtveranlagung durchführen muss, die zu einer Nachforderung führt, wird nicht auto­matisch veranlagt werden.
  • Aus dem Steuerakt des Steuerpflichtigen geht hervor, dass nicht mit der Geltendmachung von Werbungskosten oder solchen Sonderausgaben zu rechnen ist, die nicht dem Finanzamt im Rahmen der automatischen Datenübermittlung zu melden sind. Auch wer in den vergangenen Jahren außergewöhnliche Belastungen (zB Arztkosten) geltend gemacht oder Absetzbeträge
    (zB Alleinverdienerabsetzbetrag) beantragt hat, muss künftig selbst tätig werden. Gibt man je­doch innerhalb von zwei Kalenderjahren keine Erklärung ab, erhält man trotzdem eine auto­matische Veranlagung, sofern sich eine Gutschrift ergibt.

 

Was ist zu tun, wenn die antragslose Veranlagung nicht vollständig ist?

In diesem Fall behält man das Recht, innerhalb von fünf Kalenderjahren nach Ablauf des Ver­anlag­ungs­jahres einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline oder schriftlich mittels Papierformular zu stellen und all jene Werbungskosten, Sonderausgaben und Absetzbe­träge gel­tend zu machen, die in der antragslosen Veranlagung nicht berücksichtigt worden sind. Das Finanz­amt ist dann verpflichtet, den automatisch erstellten Bescheid aufzuheben und das Jahr entsprech­end der eingereichten Steuererklärung zu veranlagen. Auch in jenen Fällen, in denen – etwa auf­grund selbständiger Einkünfte – eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, muss der auto­matische Bescheid aufgehoben werden.

 

Die Finanzverwaltung hat angekündigt, alle Steuerpflichtigen, die von dieser Maßnahme voraus­sichtlich profitieren werden, in der zweiten Jahreshälfte 2017 anzuschreiben, um die Bankverbin­dungen abzufragen, da die Rückzahlung nur durch Banküberweisung möglich sein wird.

 

Automatischer Datenaustausch

Als Begleitmaßnahme zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung wurde für Sozialversicherungs­träger, begünstigte Spendenempfänger sowie Kirchen die Verpflichtung geschaffen, Zahlungen für den Nachkauf von Versicherungszeiten, freiwillige Weiterversicherungen, Spenden und Kirchen­beiträge jährlich den Finanzbehörden zu melden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekannt gibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.

 

Begründet wurde die Einführung dieser Meldepflicht mit der antragslosen Arbeitnehmerveran­lagung. Jeder, der spendet oder Kirchenbeiträge bezahlt, soll seine Steuergutschrift bekommen, ohne eine Erklärung abgeben zu müssen. Kehrseite der Medaille ist jedoch, dass die steuerliche Ab­zugsfähigkeit derartiger Sonderausgaben künftig für alle Steuerpflichtigen an die (richtige) Meldung ge­bunden ist. Widerspricht somit ein Steuerpflichtiger der Datenübermittlung an die Finanz­behörden, kann er seine Zahlungen steuerlich nicht geltend machen. Auch wenn ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet wird, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen. Erst wenn diese sich weigert, darf das Finanzamt eine Sonderausgabe auch ohne entsprechende Meldung berücksichtigen.

 

Die gemeldeten Spenden und Kirchenbeiträge werden künftig im elektronischen Steuerakt via FinanzOnline abgefragt werden können. Betroffen sind entsprechende Zahlungen ab dem Jahr 2017, die bis spätestens Ende Februar 2018 von den Organisationen zu melden sind. Vor der Ab­gabe einer Steuererklärung empfiehlt sich daher künftig, die gemeldeten Beträge genau zu kontrollieren. Andere Sonderausgaben wie zB Versicherungen, Ausgaben für Wohnraumschaffung und Steuer­beratungskosten sind von dieser Meldepflicht nicht umfasst.

 

 
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