ANSCHAFFUNG EINER VORSORGEWOHNUNG

Beim Ankauf einer Vorsorgewohnung sind aus steuerlicher Sicht zuvor einige Fragen zu klären.

 

1. WER IST KÄUFER DER WOHNUNG? WELCHE STEUERN FALLEN BEIM ANKAUF AN?

 

Vor der Anschaffung ist die passende Erwerbsform (zB einzelner Eigentümer, Miteigentumsgemein-schaft, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Privatstiftung etc) zu klären, wobei neben anderen Aspekten auch viele steuerliche Punkte zu berücksichtigen sind. Dies sind etwa die unterschied­liche Höhe der Steuerbelastung, die laufende Gewinnermittlung (Privatvermögen vs Betriebsver­mögen), steuerliche Konsequenzen bei einer unentgeltlichen Übertragung oder die Unterschiede bei der Immobilienertragsteuer, der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer bei einer späteren Veräuß-erung. Im Rahmen des Ankaufes einer Vorsorgewohnung müssen zudem 3,5 % Grunderwerb­steuer und 1,1 % Eintragungsgebühr vom Kaufpreis mit einkalkuliert werden.

 

2. KAUF DER VORORGEWOHNUNG MIT ODER OHNE UMSATZSTEUER?

 

Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, ob der Verkäufer die Vorsorgewohnung mit oder ohne Um­satzsteuer veräußert. Unter dem Aspekt der Kostenminimierung wird jedoch zumeist eine gemein­­same Vorgehensweise gefunden. Plant der Käufer einer Vorsorgewohnung im Anschluss eine um­satz­steuerfreie Vermietung (etwa eine Vermietung für Geschäftszwecke), ist er in der Regel daran interessiert, dass in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Andernfalls wird die Um­satzsteuer zum Kostenfaktor.

 

Wird vom Käufer der Vorsorgewohnung im Anschluss hingegen eine umsatzsteuerpflichtige Ver­mietung (zB eine Vermietung zu Wohnzwecken mit 10 % Umsatzsteuer) angestrebt, wird ein Ver­kauf mit Umsatzsteuer in der Regel vorteilhafter sein. Dem Käufer steht unter den allgemeinen Vor­aussetzungen der Vorsteuerabzug zu und der Verkäufer muss keine Vorsteuer berichtigen. Bei einer Vermietung für Geschäftszwecke kann der Vermieter aus diesem Grund auch auf die unechte Um-satzsteuerbefreiung verzichten und zur Umsatzsteuerpflicht optieren (Normal­steuersatz 20 %) um Vorsteuerbeträge zB aus der Anschaffung oder Renovierung in Abzug bringen zu können.

 

3. WIDERLEGUNG DER LIEBHABEREIVERMUTUNG MIT EINER PROGNOSERECHNUNG

 

Werden aus einer Vermietungstätigkeit über mehrere Jahre Verluste erzielt, besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die Vermietungstätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei qualifi­ziert. Dies hat zur Folge, dass die aus der Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Ver­luste nicht anerkannt werden und somit nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können. Auch eine allfällig geltend gemachte Vorsteuer könnte aufgrund von Liebhaberei wieder rückgefordert werden.

 

Um die Liebhabereivermutung zu widerlegen, muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass über einen Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der Vermietung ein Gesamtüberschuss erzielt wird, wofür vom Finanzamt häufig eine Prognoserechnung verlangt wird. Für die Berechnung des Gesamtüber­schusses sollten insbesondere auch die Fremdfinanzierungskosten möglichst genau geplant werden, da diese einen bedeutenden Aufwandsposten in der Prognoserechnung ein­nehmen können.

 

Vor Anschaffung einer Vorsorgewohnung empfiehlt es sich daher, die unterschiedlichen Möglich­keiten sorgfältig hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen zu untersuchen, um am Ende die optimale Variante wählen zu können.

 

 
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