ANPASSUNG AFA-SÄTZE AB 2016

Stellt ein Gebäude notwendiges Betriebsvermögen dar, so ist es mit jenem Teil der Anschaf­fungs- oder Herstellungskosten, der dem Betriebsvermögensanteil entspricht, im Anlagenver­zeichnis des Unternehmens zu aktivieren. Ob ein Gebäude dem Betriebsvermögen zuzurech­nen ist, richtet sich nach dem Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung.

 

Handelt es sich um ein betrieblich genutztes Gebäude, so besteht für den Unternehmer die Ver­pflichtung, die zu aktivierenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes gleichmäßig verteilt auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Ohne Nachweis der Nutzungsdauer bestehen bei Gebäuden fixe Abschreibungssätze. Im Zuge des Steuerreform­gesetzes 2016 erfolgte für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, eine Anpassung dieser AfA-Sätze.

 

Anpassung AfA-Sätze ab 2016

Ab dem Jahr 2016 gilt für sämtliche Betriebsgebäude ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 %. Nach der bisherigen Regelung waren, abhängig vom Zweck der betrieblichen Nutzung, unterschied­liche Abschreibungssätze anzuwenden (zB bei üblichen Betriebsgebäuden 3 %; für Bank- und Ver­sicherungsgebäude hingegen 2,5 %). Neu ist auch, dass für Betriebsgebäude, die zu Wohn­zwecken vermietet sind, ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5 % gilt. Damit erfolgte eine An­gleichung an den bereits im außerbetrieblichen Bereich bei Einkünften aus Vermietung und Ver­pachtung gültigen Abschreibungssatz.

 

Nachweis kürzerer Restnutzungsdauer

Der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer ist weiterhin möglich. Wurde bisher ein von 2,5 % abweichender AfA-Satz angewendet, so reduziert oder erhöht sich die AfA ab dem Jahr 2016 ent­sprechend, womit sich auch die Restnutzungsdauer ändert.
Erfolgte bisher im Einzelfall ein Nachweis der Restnutzungsdauer, treten keine Änderungen ein. Wurde bislang ein niedrigerer AfA-Satz als 2,5 % angesetzt, so kann dieser auch ohne Nachweis der Restnutzungsdauer beibehalten werden.

 

Bei gemischt genutzten Gebäuden sind im Einzelfall Besonderheiten zu beachten. Gemischt genutzte Gebäude sind Betriebsgebäude, die zwar zur Gänze Betriebsvermögen dar­stellen, aber teilweise unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt und teilweise für Wohnzwecke überlassen werden, bzw Gebäude, die für betriebliche und außerbetriebliche Zwecke gemischt ge­nutzt werden.

 

Beispiel

Wird ein Gebäude, das gänzlich Betriebsvermögen darstellt, zu 60 % unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt und zu 40 % für Wohnzwecke (etwa an Arbeitnehmer) überlassen, gelangt ein einheitlicher AfA-Satz in Höhe von 2,5 % zu Anwendung.
Bei einem Gebäude, das von einem Gewerbetreibenden zu 70 % betrieblich genutzt wird und zu 30 % außerbetrieblich vermietet wird, gilt für den betrieblichen Teil ein AfA-Satz von 2,5 %. Für den außerbetrieblichen Teil gilt ein AFA-Satz von 1,5 %.

 


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